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Aktuelles

Steuerrecht: Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

Das Bundesfinanzministerium hat am 21.12.2007 ein BMF - Schreiben veröffentlicht, in dem die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Steuerberaterkosten aus Sicht der Finanzverwaltung im Detail erläutert werden.

Als Steuerberatungskosten gelten alle Aufwendungen, die durch das Besteuerungsverfahren – insbesondere durch die Inanspruchnahme eines Steuerberaters entstehen. Aber auch Nebenkosten werden erfasst (z.B. Fahrtkosten zum Steuerberater, Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, für Steuerliteratur etc.) Die Kosten für den Steuerberater können nur insoweit abgezogen werden, als sie bei der Ermittlung der Einkünfte oder im Zusammenhang mit Betriebsteuern (z.B. Gewerbe- oder Umsatzsteuer) oder mit Investitionszulagen im Einkünftebereich entstehen. Kosten für das Ausfüllen der Steuererklärung, für die Beratung in Tarif– oder Veranlagungsfragen sowie im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer sind nicht abzugsfähig, weil sie der privaten Lebensführung zugeordnet werden. Lassen sich die Aufwendungen ihrer Veranlassung nach nicht eindeutig zuordnen, sind sie durch angemessene Schätzung aufzuteilen.

Tätigkeitsbereiche für die Steuerberatungskosten abziehbar sind: 

  • Buchführungsarbeiten
  • Überwachung der Buchführung 
  • Gewinnermittlung
  • Bilanzerstellung
  • Einnahmenüberschussrechnung
  • Beratungsleistungen in diesen Bereichen

 

Tätigkeitsbereiche, die der privaten Lebensführung zugeordnet werden und nicht abzugsfähig sind: Ausfüllen der Einkommensteuererklärung (Mantelbogen)

  • Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
  • Erbschaft- Schenkungsteuer
  • Beratung im Zusammenhang mit haushaltsnahen Beschäftigungs- und Dienstverhältnissen
  • Beratung im Zusammenhang mit Kindergeld
  • Beratung im Zusammenhang mit der Eigenheimzulage

 

(BMF, IV B2 – S 2144/07/0002 vom 21.12.2007)


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