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Aktuelles

Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung von Arbeitnehmern

Das Jahressteuergesetz 2009 sieht eine neue Steuerbefreiungsvorschrift für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG vor.

Diese lautet: „Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des SGB V genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen“.

Seit dem 01.01.2009 sind damit Barzuschüsse und Sachleistungen, die der Arbeitgeber zum Zweck der Gesundheitsförderung und Erhaltung der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter erbringt, bis zu einem Betrag von 500 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr steuerfrei. Diese sind auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Steuerfrei sind ausschließlich die Leistungen im Sinne der §§ 20, 20a SGB V, die im Leitfaden „Prävention“ der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger aufgeführt sind. Bei Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands handelt es sich insbesondere um Maßnahmen der Primärprävention. Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung umfassen die Bereiche arbeitsbedingte körperliche Belastungen und gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung.

Im Bereich der Primärprävention fallen nach dem Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen folgende Maßnahmen unter den § 20 SGB V:

  • Maßnahmen zur Veränderung der Bewegungsgewohnheiten (Reduzierung von Bewegungsmangel, Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme)
    z.B. Kurse zur Rückenschulung durch Physiotherapeuthen 
  • Umstellung der Ernährung (Vermeidung von Mangel- oder Fehlernährung,Vermeidung und Reduktion von Übergewicht)
    z.B. Kurse zur Ernährungsberatung durch Ernährungsberater (keine reinen Back- und Kochkurse) 
  • Stressbewältigungs- bzw. Entspannungskurse (z. B. Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken)
    z.B. Yoga Kurse durch zertifizierte Lehrer 
  • Reduzierung des Suchtmittelkonsums (Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol).

 

Im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung fallen nach dem Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen folgende Maßnahmen unter den § 20a SGB V: 

  • therapeutische Maßnahmen zur Vorbeugung körperlicher Gebrechen durch die arbeitsbedingte Belastung des Bewegungsapparats, also insbesondere die Kostenübernahme für die sogenannte Rückenschule bei Bildschirmarbeit, 
  • Kurse zur individuellen Stressbewältigung am Arbeitsplatz und andere betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken, insbesondere Leistungen im Zusammenhang mit einer gesundheitsgerechten Mitarbeiterführung (z.B. Schulungen zur Vermittlung von Selbstmanagementkompetenzen, Schulungen von Führungskräften), 
  • Vorträge über gesundheitsgerechte Ernährung im Betrieb, die Einführung einer gesundheitsgerechten betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung durch die Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnissen der Beschäftigten sowie der Schulung des Küchenpersonals durch Informations- und Motivationskampagnen und schließlich 
  • Seminare und Kurse zur Reduzierung des Alkohol-, Nikotin- und anderen Suchtmittelmissbrauchs.

Um Abgrenzungsschwierigkeiten bei einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung zu vermeiden, sollten Arbeitgeber die Unterlagen zum Lohnkonto nehmen, aus denen sich die Zugehörigkeit der betrieblichen Gesundheitsmaßnahme zum Förderkatalog des § 20 a Abs. 1 SGB V ergibt.

Unter die Steuerbefreiung fallen sowohl gesundheitsfördernde Programme, die vom Arbeitgeber selbst durchgeführt werden, als auch Barzuschüsse des Arbeitgebers zu entsprechenden Maßnahmen, die von externen Unternehmen angeboten werden. Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios ist grundsätzlich nicht steuerfrei. Etwas anderes gilt dann, wenn dort Maßnahmen angeboten werden, die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention gerecht werden.

Schließlich gilt Folgendes zu beachten:  Die Steuerbefreiung knüpft daran an, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Umwandlung von vereinbartem Arbeitslohn zur Ausnutzung des Steuerfreibetrags ist somit nicht zulässig.


Ansprechpartner bei KONLUS:

  • Horst Neumann (veriedigter Buchprüfer, Steuerberater)

 

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