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Steuerrecht, GmbH & Co. KG, Nachträgliche Aufgabekosten durch Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft

Der BFH hat mit Urteil vom 06.03.2008 entschieden, dass die zeitlich verzögerte Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die im Rahmen der Betriebsaufgabe einer KG für Verbindlichkeiten der veräußerten GmbH eingegangen wurde, den Aufgabegewinn nachträglich mindern kann.

Im Streitfall betrieb eine GmbH & Co. KG einen Baumarkt. Alleinige Kommanditisten der Gesellschaft waren die Eheleute E. Herr E war außerdem Alleingesellschafter der Komplementär GmbH sowie Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks der KG. Im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußerte Herr E seine GmbH-Anteile an einen Dritten. Es war beabsichtigt, dass die GmbH den Baumark weiterführen sollte. Daher übernahm der Erwerber auch die wesentlichen Geschäftsgrundlagen der KG, welche daraufhin ihren Geschäftsbetrieb einstellte und liquidiert wurde. Zur Betriebsfortführung benötigte die GmbH einen Kredit, dessen Gewährung von einer persönlichen Bürgschaft der Eheleute abhängig gemacht wurde. Nach kurzer Zeit wurde die GmbH insolvent und die Eheleute aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Sie beantragten, den Bürgschaftsverlust nachträglich mit dem Aufgabegewinn der KG zu verrechnen. Das Finanzamt verweigerte mangels Zurechnungszusammenhang die steuerliche Berücksichtigung.

Dies sahen sowohl das Finanzgericht als auch der BFH anders. Nach ihrer Auffassung lagen  Aufgabekosten vor, die den steuerpflichtigen Aufgabegewinn mindern. Grundsätzlich sind alle Aufwendungen steuerlich  berücksichtigungsfähig, die objektiv mit der Betriebsaufgabe zusammenhängen und subjektiv der Betriebsaufgabe zu dienen bestimmt sind (wirtschaftlicher Zusammenhang). Nach Auffassung der Richter war die Veräußerung der Wirtschaftsgüter der KG ohne die Eingehung der Bürgschaft durch die Eheleute nicht möglich, da ansonsten der Kredit nicht gewährt worden wäre. Der Umstand, dass die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft erst nach der Betriebsaufgabe der KG erfolgte, stehe der Berücksichtigung der Aufwendungen als Aufgabekosten nicht entgegen. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang allein der sachliche Veranlassungszusammenhang mit der Betriebsaufgabe, der nicht durch eine zeitliche Zuordnung bestimmt wird.

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