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Steuerrecht, Steuerliche Berücksichtigung des Einziehungsentgelts für einen GmbH-Anteil

Die Einziehung von Geschäftsanteilen kann in der Satzung zugelassen und geregelt werden. Durch die Einziehung wird der Geschäftsanteil vernichtet, daher steht dem betroffenen Gesellschafter regelmäßig eine Abfindung zu, deren Art und Höhe ebenfalls in der Satzung geregelt werden kann. Durch die Zahlung des Einziehungsentgelts darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden.

1. Beschluss über die Einziehung

Ein Einziehungsbeschluss ist daher nichtig, wenn bereits bei der Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt ganz oder teilweise nur aus gebundenem Vermögen gezahlt werden kann (BGH, Urteil v. 19.06.2000, II ZR 73/99). Gebunden ist das Vermögen, welches zur Deckung des Stammkapitals erforderlich ist (§§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1, 33 Abs. 2 GmbHG). Zusätzlich soll für die Wirksamkeit des Beschlusses notwendig sein, dass der Beschluss klarstellt, dass die Zahlung nur bei Vorhandensein ungebundenen Vermögens erfolgen darf. Diese Anforderung ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem o.g. BGH-Urteil v. 19.06.2000, sollte aber sicherheitshalber bei jedem Beschluss berücksichtigt werden.

2. Rücklage

Bei einem wirksamen Beschluss über die Einziehung ist in Höhe des Einziehungsentgelts eine Rückstellung zu bilden. Den Gegenposten auf der Aktivseite bildet der zur Einziehung vorgesehene GmbH-Geschäftsanteil, der zur Einziehung gekennzeichnet wird. 

3. Zahlung des Einziehungsentgelts als Betriebsausgabe?

Die Zahlung des Einziehungsentgelts darf grundsätzlich nur zu Lasten der Rücklagen und/oder des Bi-lanzgewinns erfolgen. Ertragsteuerlich ist gemäß FG Hessen zu berücksichtigen, dass die Einziehungsentschädigung stets durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und die gebildete Rückstellung also das Einkommen nicht mindern darf, also außerbilanziell hinzuzurechnen ist (Beschluss v .21.01.2004, 4 V 4114/03).

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass Zahlungen an einen "lästigen Gesellschafter" jedoch ausnahmsweise Betriebsausgaben sein können, dies ergebe sich aus dem BFH-Beschluss v. 26.10.1995 zum Thema Abfindungszahlungen zwecks Aufgabe der Gesellschafterstellung. Nach diesem BFH-Beschluss ist der Teil der Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft abzugsfähig, die dazu dienen, einen der Kapitalgesellschaft lästigen Gesellschafter zum Ausscheiden aus der Gesellschaft zu bewegen (I B 50/95). Die Zahlung ist bei Lästigkeit als Betriebsausgabe aber nur insoweit abziehbar, wie die Zahlung den tatsächlichen Wert des GmbH-Anteils übersteigt. Demzufolge ist (nur) der unangemessen hohe Kaufpreisanteil eine Betriebsausgabe. Die Hürde für die Lästigkeit ist jedoch hoch:

  • Der Gesellschafter muss für die Gesellschaft lästig sein (BFH, Beschluss v. 26.10.1995, I B 50/95). Es genügt nicht, dass der Gesellschafter nur für die anderen Gesellschafter lästig ist. Diskussionen zwischen Gesellschaftern reichen also nicht.
  • Der Gesellschafter muss den Fortbestand der GmbH bedrohen oder zumindest ihr Gedeihen ernsthaft gefährden.

Ein Gesellschafter in der Regel nicht als "lästig" zu beurteilen, wenn er weniger als 50% Stimmrechte hat. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber zu mehr als 50% beteiligt und Geschäftsführer ist, da er dann nicht durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden kann (es müssen dann vorrangig vor einer Abfindung aber gerichtliche Maßnahmen geprüft werden), - oder wenn sich der Gesellschafter durch Konkurrenztätigkeit und Abwerbung von Kunden geschäftsschädigend verhält und weitere Umstände, die zu einer Bestandsgefährdung der GmbH führen können, hinzutreten. Die Gründe für die Lästigkeit müssen in jedem Fall frühzeitig dokumentiert werden, damit das Finanzamt später keine VGA in Höhe des "Lästigkeitsentgelts" (also der Aufpreis) annimmt.


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