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Aktuelles

Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen nach der Entscheidung des BVerG zur Pendlerpauschale

Am 09.12.2008 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die aktuelle Regelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig ist. Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte können damit wieder in vollem Umfang abgesetzt werden. Mit der Entscheidung entfällt auch die gesetzliche Einschränkung für die Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, bis der Gesetzgeber eine entsprechende Neuregelung gefunden hat.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun in einem aktuellen BMF-Schreiben dazu Stellung genommen, wie die Pauschalierung der Zuschüsse für die vergangenen Lohnzahlungszeiträume in der Praxis durchzuführen ist: Der Arbeitgeber kann für alle nach dem 31.12.2006 beginnenden Lohnzahlungszeiträume eine Pauschalierung ab dem ersten Entfernungskilometer vornehmen. Dies gilt auch, wenn die Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2007 oder 2008 bereits übermittelt oder erteilt worden sind. Die übermittelten oder erteilten Lohnsteuerbescheinigungen werden allerdings nicht nachträglich geändert. Vielmehr hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach durchgeführter Pauschalierung eine Bescheinigung auszustellen, dass er einen im Kalenderjahr 2007 individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn nunmehr pauschal besteuert hat. In dieser Bescheinigung ist der Betrag des Arbeitslohns genau zu beziffern. Der Arbeitnehmer kann dann unter Vorlage dieser Bescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2007 eine entsprechende Korrektur des Steuerbescheids bzw. des Arbeitslohns geltend machen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).

Werden dem Arbeitnehmer aufgrund der rückwirkenden Pauschalierung der Arbeitgeberzuschüsse Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet, sind diese in der Lohnsteuerbescheidung des Jahres der Erstattung zu berücksichtigen.

Sofern die Arbeitgeberleistungen in 2007 und 2008 individuell lohnversteuert wurden und keine nachträgliche Pauschalierung vorgenommen wird, erfolgt eine Änderung des Einkommensteuerbescheids von Amts wegen gem. § 165 Abs. 2 AO, wenn sich durch den Ansatz der Entfernungspauschale eine steuerliche Auswirkung ergibt.

(BFM-Schreiben vom 30.12.2008, Geschäftszeichen IV C 5 – S 2351/08/10005, Dokumenten-Nr. 2008/0732854)


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  • Horst Neumann (vereidigter Buchprüfer, Steuerberater)</li>

 

 

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