Bereits die Einführung der Zweitwohnungssteuer Anfang 2005 hat für viel Aufregung gesorgt. Jetzt können zumindest Studenten ein wenig aufatmen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat einer Klage von Studenten stattgegeben, die sich gegen die Besteuerung ihrer Studentenwohnung gewehrt hatten.
Allen ist gemeinsam, dass sie mit Erstwohnsitz bei ihren Eltern und mit Nebenwohnsitz am Studienort gemeldet sind. Der sog. Hauptwohnsitz ist dabei allerdings nicht mehr als das (ehemalige) Kinderzimmer. Unter diesen Voraussetzungen hält das Gericht die vom Land erhobene Zweitwohnungssteuer für unzulässig. Denn die Rechtmäßigkeit dieser Aufwandsteuer setze voraus, dass tatsächlich eine Erst – und Zweitwohnung unterhalten werde, was bei Studenten, denen nur ihr altes Kinderzimmer zur Verfügung steht, nicht der Fall ist.
Ob die Entscheidung Bestand haben wird, ist derzeit noch nicht abzusehen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. (VG Düsseldorf, Urt. v.19.11.2007, 25 K 2703 /07 u.a.)