drucken

Aktuelles

Umsätze und Tauschähnliche Umsätze in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft (Stand 05/2018)
Unter Berücksichtigung der Auffassung des BMF (BMF-Schreiben vom 21.11.2013)

1. Allgemeines

Eine souveräne umsatzsteuerliche Beratung stellt einen essentiellen Bestandteil  für den laufenden Betrieb eines Unternehmens dar und ermöglicht eine solide und nachhaltige Ertragsplanung. Besonders in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft hat es durch das BMF-Schreiben vom 21.11.2013 wesentliche Änderungen in Bezug auf die umsatzsteuerliche Beurteilung von branchenüblichen Leistungen gegeben.

In der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft ist es üblich, dass bei verschiedenen Abfallprodukten ein handelbarer Wert (sog. "werthaltiger Abfall") vorhanden ist, welcher im Zuge der Entsorgungsleistung vergütet wird bzw. eine begünstigte Entsorgung ermöglicht. Weiterhin können Besonderheiten im Zusammenhang mit dem sog. „Reverse-Charge“ Verfahren, also der Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG entstehen.

2. Grundsatz - sonstige Leistung

Die Abfallentsorgung stellt eine sonstige Leistung dar, sofern der Entsorgung eine eigenständige Bedeutung zukommt.

Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung

Werden Vereinbarungen über die Aufbereitung oder Entsorgung der Abfälle getroffen, so hat die Entsorgungsleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Hierbei ist zu beachten, dass die Einhaltung gesetzlicher Abfallbestimmungen und die Vorlage von Nachweisen der ordnungsgemäßen Entsorgung nicht unter den Begriff der „Vereinbarungen“ fallen.   

3. Tauschähnliche Umsätze

Das BMF vertritt mit Schreiben vom 20.09.2012 die Auffassung, dass in Abhängigkeit von einigen Voraussetzungen ein tauschähnlicher Umsatz vorliegen kann. Umsatzsteuerlich bedeutet dies, dass beide Unternehmer eine umsatzsteuerbare und ggf. umsatzsteuerpflichtige Leistung  erbringen:

Im o.g. BMF-Schreiben werden 2 Fallgruppen dargestellt, bei denen die Regelung greift und somit ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt.

Fallgruppe 1 = sogenannter werthaltiger Abfall   

Hat der überlassene Abfall nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner der übernommene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls beeinflusst, so weist der Abfall einen wirtschaftlichen Wert auf.  

Fallgruppe 2 = Beeinflussung der Barvergütung  

Die Beeinflussung der Barvergütung zielt im Wesentlichen auf ausdrückliche (z.B. vertragliche) Vereinbarungen über bestimmte Preise für bestimmte Mengen von Abfall neben dem Entsorgungsentgelt ab. Eine mögliche wechselseitige Beeinflussung kann jedoch auch vorliegen bzw. ist offensichtlich wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:  

  • vertraglich vereinbarte Preisanpassungsklauseln (z.B. aufgrund Preisschwankungen des Marktes)
  • Qualität der Abfalls bestimmt Art und Menge des Entsorgungsentgeltes
  • Vereinbarung zur Beteiligung des Abfallerzeugers am Verkaufserlös des Entsorgers für den Abfall (= Erlösverteilungsabrede)  

Aus Vereinfachungsgründen ist kein tauschähnlicher Umsatz für den Fall der wechselseitigen Beeinflussung anzunehmen, sofern weder die Barvergütung einen Betrag von 50,- € je Umsatz noch die entsorgte Menge ein Gewicht von 100 kg je Umsatz übersteigt.   

Ein tauschähnlicher Umsatz ist dagegen nicht anzunehmen:

  • bei sog. Umleersammeltouren
  • bei Feststellung der Werthaltigkeit der Abfälle ohne, dass sich hierdurch Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung bereits getätigter Umsätze ergeben
  • Nebenerzeugnisse oder Abfälle i.R. von Gehaltszahlungen zurückgenommen werden
  • wenn das angehängte Material ohne weitere Behandlung marktfähig ist und keine gesetzliche Entsorgungsverpflichtung besteht
  • wenn die werthaltigen Bestandteile der Abfälle im Eigentum des Abfallerzeugers bleiben

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Vorliegen von tauschähnlichen Umsätzen wesentlich von vertraglichen Vereinbarungen abhängt und hierdurch beeinflusst werden kann. 

Ein wichtiger Hinweis betrifft die häufig in der Praxis auftretende „Entsorgung zu Null“. Sofern die dargestellten Regelungsinhalte des BMF-Schreibens nicht berührt sind, bestätigt das BMF gegenüber dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V., dass die „Entsorgung zu Null“ grundsätzlich zu keinem tauschähnlichen Umsatz führt. 

4. „Reverse-Charge“ Verfahren, Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG 

Handelt es sich sowohl bei dem Entsorger als auch beim Abfallerzeuger um einen Unternehmer, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG erfolgen. Das heißt der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer für die Leistung des leistenden Unternehmers und hat unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG einen korrespondierenden Vorsteuerabzug. 

Das „Reverse-Charge“ Verfahren greift gemäß § 13b Absatz 2 Nr. 7 UStG, sofern Gegenstände der Anlage 3 des UStG (Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe) geliefert werden. Werden sowohl Gegenstände geliefert, die unter die Anlage 3 des UStG fallen, als auch Gegenstände, die nicht darunter fallen, ergeben sich unterschiedliche Steuerschuldner.

Leistungsbeziehungen mit im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern können unter den Voraussetzungen des § 13b Absatz 1 UStG ebenfalls zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft führen.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

 


Ansprechpartner bei KONLUS:

KONLUS Kontaktservice






* Pflichtfeld

Standort Bensberg:

Schloss-Straße 20
51429 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 00
Fax: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 10

Service Hotline

02204 - 9 50 81 00

Standort Köln:

Im Mediapark 5a
50670 Köln
Tel.: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 170
Fax: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 113

Aktuelles zu den Themen Steuerrecht, Betriebsprüfung uvm.