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Aktuelles

Unternehmensbewertung aus (Erbschaft)Steuerlichen Anlässen

Die Reform der Erbschaft- und Schenkungssteuer hat sich mit der Vorlage des neuen Entwurfs einer Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung (AntBVBewV-E) weiter konkretisiert. Es ist eine breite Diskussion entbrannt, die grundsätzliche Bedeutung hat, da allgemeine Regeln für die Unternehmensbewertung aufgestellt werden, die nicht nur für die Erbschaftsteuer sondern zukünftig für alle Steuerarten Bedeutung haben.

1) Maßstab „gemeiner Wert

Die Neukonzeption der Erbschaftsteuer richtet sich grundsätzlich an der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Orientierung am sog. „gemeinen Wert“ aus. Die Definition des gemeinen Wertes erfolgt seit jeher in dem für alle Steuerarten maßgeblichen Bewertungsgesetz (BewG). Ist also nichts Neues. Nach § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert „durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre“. Gedacht wird insoweit an einen realistischen Verkehrswert, der sich im Idealfall unmittelbar aus dem bei einer Veräußerung erzielten Preis ableiten soll. Neu ist, dass diese allgemeine Regel nunmehr gem. §§ 11 und 12 des neuen Bewertungsgesetz-Entwurf (BewG-E) auch für Unternehmensbewertungen für Erbschaftsteuerzwecke vorgeschrieben wird. Durch die allgemeine Regelung des Wertmaßstabes im Bewertungsgesetz erlangt die Neuregelung aber auch für Bewertungsfälle in anderen Steuerarten fundamentale Bedeutung. Z.B für Zwecke der Einkommensteuer im Fall der Einlage von Beteiligungen, für die Bemessung von verdeckten Gewinnausschüttungen bzw. verdeckten Einlagen, wenn ein Einzelunternehmer sein Unternehmen an seine eigene GmbH veräußern möchte oder eine GmbH ihr Unternehmen an den Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person veräußern will. Auch bei Wegzug oder Verlagerung des Unternehmens oder Unternehmensteilen ins Ausland ist der nach dem Bewertungsgesetz vorgegebene und zukünftig nach der AntBVBewV zu ermittelnde gemeine Wert maßgebend. 

2) Wert und Preis stimmen nur selten überein

Der Gesetzgeber lässt sich von der Annahme leiten, dass der Wert eines Unternehmens und der dafür gezahlte Preis in der Regel überein stimmt. Das ist aber in der Praxis in den seltensten Fällen der Fall. Warrent Buffet hat dieses Phänomen einmal treffend mit den folgenden Worten umschrieben: „Price is what you pay and value is what you get.“ Auch die aus der Betriebswirtschaft bekannten Begriffe „Lucky buy“ bzw. „Bad Buy“ zeugen von der Tatsache, dass sich der Wert eines Unternehmens nicht unbedingt im Preis widerspiegeln muss. Letzterer ist bekanntlich Ergebnis eines mehr oder weniger komplizierten Preisbildungsprozesses, der nach der jeweiligen Lage auf der Angebots- und Nachfrageseite in individuellen Verhandlungen vollzogen wird. Trotzdem soll es auch nach den neuen Bestimmungen dabei bleiben, dass wenn ein Unternehmen oder dessen Anteile innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Bewertungsstichtag Gegenstand einer Transaktion zwischen fremden Dritten war, der dabei vereinbarte Preis als Wert des Unternehmens gelten soll. 

3) Normierung allgemeiner betriebswirtschaftlicher Unternehmensbewertungsgrundsätze

Aus dem Wortlaut des BewG-E und AntBVBewV–E kann entnommen werden, dass die betriebswirtschaftlichen Grundsätze der Unternehmensbewertung nunmehr per Gesetz Einzug in die Unternehmensbewertung aus steuerlichen Anlässen halten sollen. 

4) Ertragswertverfahren vorrangig

Nach dem neuen Entwurf ist der Wert des Betriebsvermögens „unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten … oder einer anderen anerkannten … auch für nicht steuerlichen Zwecke üblichen Methode zu ermitteln“. Damit hat die Bewertung in erster Linie nach einem Ertragswertverfahren zu erfolgen. Das Ertragswertverfahren ist wie das Discounted-Cash-Flow Verfahren eine sog. Gesamtbewertungsmethode. Danach wird nicht auf den Wert der einzelnen Wirtschaftgüter abgestellt sondern auf die insgesamt im Unternehmen vorhandene Wertschöpfungskraft von Mensch und Maschine. Maßgeblich sind die Ertragsaussichten auf Basis der erzielten bzw. geplanten finanziellen Überschüsse. Bei der Ertragswertmethode werden die zukünftigen finanziellen Überschüsse mit einem das individuelle Unternehmensrisiko berücksichtigende Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag abgezinst. Der Kapitalisierungszinssatz verkörpert die Rendite einer zur Investition in das zu bewertende Unternehmen äquivalenten Alternativanlage. 

5) Vereinfachungsregeln

Der Gesetzentwurf sieht in Bezug auf die anzuwendende Bewertungsmethode zwei wesentliche „Vereinfachungen“ vor. Erstens soll neben dem Ertragswertverfahren in begründeten Ausnahmefällen auch überschlägige Bewertungsverfahren wie z.B. das Multiplikatorverfahren, das Unternehmenswerte aus vergleichbaren Marktdaten von Unternehmenstransaktionen ableitet, zugelassen werden. Zweitens ist innerhalb der Ertragswertmethode ein „vereinfachtes Ertragswertverfahren“ vorgesehen. Die Vereinfachung soll durch verschiedene Stutzungen des vollwertigen Ertragswertverfahrens erfolgen. Die vorgesehenen Einschränkungen sind allerdings so gravierend, dass es fraglich ist, ob der verbleibende Rest überhaupt noch als Ertagswertverfahren bezeichnet werden kann. Kernelemente eines (vollwertigen) Ertragswertverfahrens sind u. a. die Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse mit einem individuellen risikoadäquaten Zinssatz und die Zukunftsbezogenheit der zugrunde zulegenden Zahlungsüberschüsse. Der Kapitalisierungszinssatz besteht aus einem Basiszinssatz und dem individuell zu ermittelnden Risikozuschlag, der sowohl die allgemeinen Risiken des wirtschaftlichen Umfeldes als auch die insbesondere für mittelständische und kleine Unternehmen (KMU) wichtigen individuellen speziellen Risiken des Unternehmens selbst berücksichtigt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers die vorstehenden Kernelemente nicht enthalten. Statt der zukünftigen Überschüsse sollen die Ergebnisse der Vergangenheit maßgebend sein. Zum anderen soll der Kapitalisierungsfaktor nicht mit einem individuell abgeleiteten sondern mit einem pauschal vorgegebenen Risikozuschlag im Kapitalisierungszinssatz von 4,5 % ermittelt werden. Damit setzt sich der Verordnungsentwurf in Widerspruch zum Gesetzentwurf, der ausdrücklich die Verwendung eines risikoadäquaten Zinssatzes vorschreibt. Bei einem derzeitigen Basiszins von ca. 4,5 würde sich durch Hinzurechnung eines typisierten Risikozuschlags von ebenfalls 4,5 % ein Kapitalisierungszins von insgesamt 9,0 ergeben. Dieser Kapitalisierungszins entspricht einem Multiplikator von 11,1 und dürfte für viele KMU-Unternehmen deutlich zu hoch sein und damit die Gefahr unzutreffender Bewertungen in sich bergen. 

6) Größe entscheidet

In dem AntBVBewV–E ist vorgesehen, dass Großunternehmen grundsätzlich eine Bewertung nach dem vollständigen Ertragswertverfahren durchzuführen haben. Für KMU mit weniger als 32 Mio EURO soll hingegen generell das vereinfachte Ertragswertverfahren gelten. Eine Ausnahmeregelung ist vorgesehen, wenn das vereinfachte Ertragswertverfahren zu „offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen“ führt. Um das beurteilen zu können, müssten aber gerade die Ergebnisse des vollwertigen Ertragswertverfahrens zu Vergleichszwecken vorliegen. Offensichtlich haben sich die Entwurfsverfasser von dem Gedanken leiten lassen, dass KMU in der Regel nicht über die notwendige Personalkapazität und das notwendige Planungsinstrumentarium verfügen, um eine vollwertige Unternehmensbewertung zu einem beliebigen, unterjährigen Stichtag durchführen zu können. Voraussetzung wäre in jedem Fall eine funktionierende und aussagekräftige integrierte Finanzplanung, aus der die zukünftigen Überschüsse für die Unternehmensbewertung abgeleitet werden können. 

7) Ermessensspielräume noch unklar

Nach dem derzeitigen Entwurf und der dazu ergangenen Begründung ist der Umfang der möglichen Ermessenspielräume bei der vorgesehenen Verwendung eines „… anderen anerkannten … üblichen Verfahrens …“ ebenso wie der vorstehende Differenzierung zwischen vollwertigen und vereinfachten Ertragswertverfahren noch weitgehend offen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Frage, welches Verfahren für (erbschaft)steuerliche Zwecke zum besseren, sprich niedrigeren Unternehmenswert, führt, nur im Einzelfall individuell beantwortet werden kann.

8) Fazit:

Für die Unternehmensbewertung aus steuerlichen Anlässen werden sich mit Inkrafttreten der Vorlage der geplanten AntBewV unabhängig von der aktuellen erbschaftssteuerlichen Entwicklung die Rahmenbedingungen massiv verändern. Die von der Neuregelung betroffenen Unternehmen sollten sich frühzeitig darauf einstellen und ggf. eine individuelle Steuerabwehrstrategie entwickeln.

KONLUS bietet Ihnen die hierfür erfoderliche individuelle Beratung. Gerne unterstützen wir Sie bei der Errichtung einer integrierten Finanzplanung oder führen Unternehmensbewertungen durch.


Ansprechpartner bei KONLUS für Unternehmensbewertung, Praxisbewertung, Bewertung von Anteilen:

  • Carl Erik Koehler (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Certified Valuation Anlayst (CVA))
  • Alexander Neu (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater)
  • Christoph Kneip (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Certified Public Accountant (CPA))

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