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Firmennachfolger haftet nicht für Sozialversicherungsbeiträge des Firmenvorgängers

Das Landessozialgericht hat mit Urteil vom 13.08.2008 entschieden, dass der Firmenübernehmer nicht für vom Firmenvorgänger nicht erbrachte Sozialversicherungsbeiträge haftet.

Grundsätzlich haftet gem. § 25 HGB der Firmennachfolger für die Geschäftsverbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Handelsgeschäft unter Lebenden erwirbt und unter der bisherigen Firma mit Zustimmung des früheren Inhabers fortführt. Geschäftsverbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten, die mit dem Betrieb zusammenhängen, unabhängig davon aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind. Zu den Geschäftsverbindlichkeiten zählen grundsätzlich auch Steuern und Abgaben. Dies hat der Gesetzgeber in § 75 Abs. 1 Satz 1 AO ausdrücklich geregelt. Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch für öffentlich rechtliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Daraus folgert das Landessozialgericht, dass die öffentlich rechtlichen Beitragsforderungen nicht nach § 25 HGB übergehen und der Übernehmer für die Sozialversicherungsbeiträge nicht haftbar gemacht werden kann.

In dem entscheidungserheblichen Fall hatte der Kläger am 01.01.2002 ein Einzelhandelsgeschäft erworben und fortgeführt. Allerdings erfolgte die Unfirmierung erst 4 Monate nach Übernahme des Geschäfts. Im Dezember 2003 führte das Finanzamt bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2000 durch und forderte wegen untertariflicher Entlohnung der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge nach. Das Landessozialgericht hielt zwar aufgrund der verspäteten Unfirmierung den Anwendungsbereich von § 25 HGB grundsätzlich für eröffnet, verneinte jedoch das Vorliegen von Geschäftsverbindlichkeiten.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts stellt für Firmennachfolger eine wesentliche Beschränkung ihres Haftungsrisikos dar, weil die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträge nur gegenüber dem dafür verantwortlichen früheren Arbeitgeber zulässig sind, sollten Firmennachfolger, die eine Haftung für Geschäftsverbindlichkeiten generell vermeiden wollen, möglichst zügig die Unfirmierung betreiben.

(Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.08.2008, Az: L 4 366/07)

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