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Aktuelles

Verschärfung der Selbstanzeige seit dem 1.1.2015 (Stand 08/2019)
Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben auf der Jahrestagung am 9. Mai 2014 in Stralsund die Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. Das neue Gesetz ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

Auf der Jahrestagung in Stralsund waren sich die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder einig, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist und daher konsequent bekämpft werden muss. Eine strafbefreiende Selbstanzeige sollte zwar weiterhin möglich sein, jedoch sollten die Voraussetzungen für eine solche verschärft werden. Auf der Jahrestagung am 9. Mai 2014 wurden unter dem Vorsitz von Dr. Norbert Walter-Borjans (Finanzminister Nordrhein-Westfalen) die Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. Dabei handelte es sich insbesondere um folgende Punkte: 

1) Verlängerung des Offenlegungszeitraums

Der bisherige Nacherklärungszeitraum von grundsätzlich 5 Jahren (für Fälle unter 50.000 EUR) erstreckt sich nunmehr auf einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren. Damit ist auch verbunden, dass die hinterzogenen Steuern für den erweiterten Zeitraum von 10 Jahren sofort entrichtet werden müssen, um Straffreiheit zu erlangen.

Diese Verschärfung birgt in der Praxis viele Schwierigkeiten mit sich. Das Risiko, dass eine Selbstanzeige nicht vollständig ist steigt durch den verlängerten Offenlegungszeitraum. Insbesondere bei Sachverhalten in die das Ausland involviert ist, z.B. ausländische Schwarzgeldkonten, ist schon jetzt die Einholung von sämtlichen Unterlagen bei ausländischen Banken für Nacherklärungen mit erheblichem Aufwand verbunden. Bei einer Verlängerung des Nacherklärungszeitraums wird die vollständige Nacherklärung der Einkünfte eine noch größere Herausforderung als bisher. 

 

2) Senkung des maximalen Hinterziehungsbetrags

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 EUR je Tat möglich (bisher 50.000 EUR). Darüber hinaus ist eine Strafbefreiung nur bei sofortiger Zahlung der hinterzogenen Steuern und des Zuschlages möglich. 

 

3) Erhöhung des Strafzuschlages

Zunächst ist ein Strafzuschlag nun schon beim Übersteigen der Grenze von 25.000 EUR fällig (bisher 50.000 EUR). Darüber hinaus wird der Zuschlag von derzeit 5% erhöht. Abhängig vom Hinterziehungsvolumen wird der Zuschlag wie folgt festgelegt:

  • über 25.000 EUR bis 100.00 EUR = 10%
  • über 100.000 EUR bis 1.000.000 EUR = 15%
  • über 1.000.000 EUR = 20%

4)     Entrichtung der Hinterziehungszinsen

Die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige wurde um die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6% pro Jahr erweitert.

Die Verschärfungen zur Selbstanzeige hat erhebliche Auswirkung auf die Praxis. Auf Grund des verlängerten Offenlegungszeitraums steigt das Risiko einer unvollständigen und damit unwirksamen Selbstanzeige deutlich an. Sowie die Selbstanzeige als unwirksam gilt, ist auch keine strafbefreiende Wirkung mehr gegeben. Die Bundessteuerberaterkammer sagt dazu, dass dies eine Verdoppelung der Rechtsunsicherheit mit sich bringt. Des Weiteren steigen auf Grund der Erhöhung des Strafzuschlages sowie der Senkung des Hinterziehungsvolumens für die Abgabe einer Selbstanzeige die Kosten für eine Selbstanzeige erheblich. Auch durch den verlängerten Offenlegungszeitraum ergeben sich höhere Kosten, insbesondere zur Aufklärung der Sachverhalte und Zusammenstellung sämtlicher Unterlagen.

Sofern Sie Unsicherheiten hinsichtlich der Versteuerung von Einkünften identifizieren, sollten Sie kurzfristig die Unklarheiten bereinigen. Zunächst ist die Situation genau zu analysieren, ob möglicherweise eine Steuerhinterziehung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, ist eine vollständige Selbstanzeige zu erarbeiten. Bereits jetzt ist es auf Grund der Komplexität der Regelungen und der weitreichenden Folgen zu empfehlen, sich für diese Fälle einem Steuerberater anzuvertrauen. Um Straffreiheit zu erlangen ist es von höchster Bedeutung, dass die Selbstanzeige vollständig ist. Auch für einen Offenlegungszeitraum von 5 Jahren ist dies bereits eine große Herausforderung.

KONLUS ist bei der Beratung von Fällen der Steuerhinterziehung und Steuerordnungswidrigkeiten bereits seit 20 Jahren erfolgreich tätig. Unser Team berät Sie auch in schwierigen Situationen zielorientiert und diskret. Sollten bei Ihnen Unsicherheiten bestehen, so stehen wir Ihnen gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Wenn dann Fehler in der Besteuerung Ihrer Einkünfte festgestellt werden sollten, so begleiten unsere erfahrenen Mitarbeiter Sie auf dem Weg zur Straffreiheit durch eine Selbstanzeige.

Für weitere Informationen oder ein Beratungsgespräch stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne (auch kurzfristig) zur Verfügung. 


Ansprechpartner bei KONLUS:

Katharina Schmolke (M. Sc. Accounting, Auditing and Taxation)

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