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Vollständigkeitserklärung für in den Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen
Die Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 VerpackV zu prüfen.

Um die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden bzw. zu verringern sieht die Verpackungsverordnung (VerpackV) u. a. vor, dass Marktteilnehmer, die Verkaufsverpackungen nach § 6 Verpackungsverordnung in Verkehr bringen, gemäß § 10 Abs. 1 VerpackV unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sind, jährlich bis zum 1. Mai für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine sog. „Vollständigkeitserklärung“ abzugeben und nach § 10 Abs. 5 VerpackV bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) in elektronischer Form zu hinterlegen.

 

Prüfungspflicht der Vollständigkeitserklärung

Vor der Hinterlegung bei der IHK ist die Vollständigkeitserklärung durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater oder unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 VerpackV im Auftrag des Herstellers oder Vertreibers der Verpackungen zu prüfen. Bei der Prüfung der „Vollständigkeitserklärung“ für Verkaufsverpackungen handelt es sich nicht um eine Erweiterung der Abschlussprüfung, sondern – wie bei der Prüfung der Einhaltung vertraglicher Pflichten gegenüber den dualen Systemen – um eine gesonderte Prüfung. Der Prüfer dokumentiert seine Prüfung durch eine Bescheinigung, die in elektronischer Form bei der IHK eingereicht werden und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss.

 

Im Wesentlichen werden im Rahmen der Prüfung die Angaben zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, jeweils gesondert nach den einzelnen Materialarten, überprüft.

 

Die Prüfung sieht im ersten Schritt eine Aufbau- und Funktionsprüfung des internen Kontrollsystems vor. Zur Verprobung der erklärten Verpackungsmengen folgt eine analytische Prüfung der Produktions- und Absatzstatistik, um die in Verkehr gebrachten Mengen pro Materialart abschätzen zu können.

 

Von den Ergebnissen der Aufbau- und Funktionsprüfung hängt der Umfang der stichprobenhaften Einzelfallprüfungen ab. Neben der Einsichtnahme in Ausgangsrechungen, und Lieferscheine etc. muss auch die Ermittlung des Gewichts der einzelnen Verkaufsverpackungen nachvollzogen werden. Hierzu dienen sowohl Wiegenachweise als auch das Nachwiegen einzelner Verkaufsverpackungen durch den Wirtschaftsprüfer.

 

Über das Ergebnis der Prüfung der Vollständigkeitserklärung hat der Wirtschaftsprüfer dem Auftraggeber einen Prüfungsbericht zu erstatten.

 

Elektronische Hinterlegung im Register der IHK

Zur Umsetzung von § 10 Abs. 5 VerpackV hat der DIHK eine elektronische Hinterlegungsplattform entwickelt. Danach wird nach Eingabe der Mengenangaben je Verpackungsart durch den Hersteller bzw. Vertreiber zunächst ein PDF-Dokument erzeugt, das zum einen die eingegebenen Mengenangaben wiedergibt und zum anderen eine vorformulierte, nicht abänderbare Aussage über das Ergebnis der Prüfung der Mengenangaben enthält. Haben sich bei der Prüfung keine Einwendungen ergeben, hat der Wirtschaftsprüfer das vorgelegte PDF-Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Signaturgesetz zu versehen und an das Unternehmen zur Einstellung in die Datenbank bei der zuständigen IHK weiterzuleiten. Hinweise auf sonstige bedeutsame Sachverhalte, die sich nicht auf das Prüfungsurteil ausgewirkt haben, stehen der Erteilung der Signatur nicht entgegen und können technisch nicht in das PDF-Dokument aufgenommen werden. Eine elektronische Hinterlegung („Upload“) ist technisch nur möglich, wenn das PDF-Dokument die elektronische Signatur aufweist und ansonsten gegenüber dem Ursprungsdokument unverändert ist.

 

Wir unterstützen Sie gerne!

KONLUS verfügt mit seinen Wirtschaftsprüfern über umfangreiche Erfahrung bei Prüfungen von Vollständigkeitserklärungen nach VerpackV in verschiedensten Branchen. Wir sind für zahlreiche namhafte Unternehmen deutschlandweit auf diesem Gebiet tätig.  Daneben überprüfen wir auch die ordnungsgemäße Entrichtung von Lizenzentgelten an die Betreiber dualer Systeme.


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