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Zwangsvollstreckung, Reform des Kontopfändungsschutzes begünstigt Selbstständige

Der Bundestag hat am 23.04.2009 in zweiter und dritter Beratung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes angenommen. Das Gesetz sieht die Einführung eines so genannten Pfändungsschutzkontos (P-Konto) vor. Durch dieses Konto erhält der Schuldner einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages. Kindergeld wird zusätzlich geschützt und erhöht den Basispfändungsschutz. Aus diesem geschützten Betrag können Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen und Daueraufträge getätigt werden. Im Gegensatz zu derzeitigen Rechtslage, kommt es für den Pfändungsschutz auf die Art der Einkünfte nicht mehr an, so dass auch der Selbststände von dem Pfändungsschutz profitieren.

Jede natürliche Person darf zukünftig ein P-Konto führen. Das P-Konto wird durch Vereinbarung zwischen der Bank und ihrem Kunden festgelegt. Voraussetzung ist ein bereits bestehendes Girokonto bei der Bank, da der Schuldner nur Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos und nicht auf Neuerrichtung eines P-Kontos hat. Wird der pfändungsfreie Guthabenbetrag in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, wird er auf den nächsten Monat übertragen, so dass der Schuldner die Möglichkeit hat, Guthaben anzusparen.

Das P-Konto soll Mitte 2010 zur Verfügung stehen und ab dem 01.01.2012 ausschließlich den Kontopfändungsschutz gewährleisten. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, bedarf es jedoch noch der Zustimmung des Bundesrates. Außerdem sieht das Gesetz einen Umsetzungszeitraum von 12 Monaten zwischen Verkündung und in Kraft treten des Gesetzes vor.

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