Hintergrund
Streitig zwischen den Beteiligten war der Beginn der Buchführungspflicht der Klägerin nach § 141 AO.
Klägerin war eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts, die mangels des Vorhandenseins einer inländischen ständigen Vertretung, nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von inländischen Objekten beschränkt körperschaftsteuerpflichtig war. Die Buchführungspflicht der Klägerin ergab sich nach liechtensteinischem Recht. Anlässlich der erklärten aus Vermietung stammenden gewerblichen Gewinne gem.
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG erließ das beklagte Finanzamt einen Bescheid, der die Mitteilung zur Buchführung nach deutschem Recht gem. § 141 Abs. 2 S. 1 AO enthielt.
Die Revision, der in der Vorinstanz unterlegenen Klägerin, hatte Erfolg.
Gründe
Die Klägerin ist nicht gem. § 141 Abs. 2 S. 1 AO zur Buchführung nach deutschem Recht verpflichtet. Da die Klägerin bereits gem. § 140 AO i.V.m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht zur Buchführung verpflichtet war, blieb für die Begründung einer Buchführungspflicht gemäß § 141 AO kein Raum. Nach § 140 AO sind Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten aus anderen als Steuergesetzen auch für Besteuerungszwecke zu erfüllen. Dabei verweist § 140 AO, nach Ansicht des Senats, nicht nur auf inländische, sondern auch auf ausländische Buchführungspflichten.
Bewertung
Indem nun auch ausländische Buchführungspflichten zur Erfüllung von Besteuerungszwecken herangezogen werden, kann der Zweck des § 140 AO vollumfänglich erreicht werden. Dieser liegt darin möglichst viele außersteuerliche Pflichten für das deutsche Steuerrecht nutzbar zu machen. Würden lediglich inländische außersteuerliche Pflichten herangezogen, wäre diese Zweckerreichung beschränkt. Die Heranziehung auch der ausländischen Buchführungspflichten hat zudem den Vorteil, dass die zur Erfüllung der Buchführungspflicht angefertigten Unterlagen zugleich auch für deutsche Steuerzwecke verwendet werden können.
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