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Bauabzugsteuern bei Bauleistungen (Stand 01/2019)

Für Bauleistungen im Inland besteht seit dem 1. Januar 2002 die Pflicht einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung (für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens) vorzunehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt.

Bauleistungen in diesem Sinne sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Auch der Einbau einer grundstücksbezogenen Leistung kann ein Bauwerk darstellen. Das Bauwerk umfasst Neu-, Auf-, Um-, An-, und Einbau, sowie Hoch und Tiefbau. Nicht erforderlich ist, dass die Bauleistungen gebäudebezogen sind, es reicht aus, wenn sie am Grundstück vorgenommen werden. Der Begriff Bauwerk ist demzufolge weitreichender als der Begriff des Gebäudes.

Beispiele für Bauwerke:

  • Baustellen-, Baucontainer
  • Brücken, Gleisanlagen
  • Förderanlagen
  • Elektrohängebahn Werkhalle
  • Einbauküche
  • Alarmanlage
  • Einbau von Produktionsanlagen
  • Hofpflasterungen
  • Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen
  • Straßen
  • Schwimmbecken


Höhe des Steuerabzugs

Der Leistungsempfänger hat 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Gegenleistung ist das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer. Ein Solidaritätszuschlag wird zum Abzugsbetrag nicht erhoben.


Freigrenze

Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich EUR 5.000,00 netto nicht übersteigen wird. Diese sog. Freigrenze ist für jeden Leistungsempfänger gesondert zu prüfen.

Diese Freigrenze erhöht sich für einen Leistungsempfänger, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG), auf EUR 15.000,00.

Zur Ermittlung der Freigrenzen sind die für denselben Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr von dem einzelnen Auftragnehmer bereits erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.


Anmeldung Steuerabzug

Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, hat der Leistungsempfänger bis zum 10. Tag nach Ablauf des Folgemonats, in dem er die Gegenleistung erbracht hat (Anmeldungszeitraum), den Steuerabzug auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt des Leistenden anzumelden.

Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an die für den Leistenden zuständige Finanzkasse für Rechnung des Leistenden abzuführen.

Die Anmeldung umfasst auch im Anmeldungszeitraum erbrachte Anzahlungen oder Abschlagszahlungen.


Freistellungsbescheinigung

Der Leistungserbringer hat die Möglichkeit vor der Leistungserbringung eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen.

Die Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigung beträgt längstens 3 Jahren ab Ausstellung.

Das Finanzamt kann einen kürzeren Zeitraum bestimmen oder eine projektbezogene Freistellungsbescheinigung ausstellen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls zweckmäßig ist. Auch in den Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung für einen bestimmten Auftrag erteilt wird, kann sie auf einen Gültigkeitszeitraum befristet werden.

Damit der Leistungsempfänger keinen Steuerabzug vornehmen muss ist erforderlich, dass ihm der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vor Erbringung einer Gegenleistung vorlegt. Ist die Freistellung nicht auf eine bestimmte Bauleistung beschränkt, genügt die Vorlage einer Ablichtung der Bescheinigung. Enthält die Bescheinigung eine Beschränkung auf eine bestimmte Bauleistung, hat der Leistende die vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Bescheinigung dem benannten Leistungsempfänger im Original zu überlassen. Der Leistungsempfänger hat die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen; insbesondere ob sie lesbar sowie mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Über deren Gültigkeit kann er sich auch durch eine Internet-Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (unter www.bzst.de) oder durch eine Nachfrage bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt erkundigen. Die vorgelegte Ablichtung bzw. das Original der Bescheinigung sind vom Leistungsempfänger aufzubewahren (bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht des Leistungsempfängers beträgt die Aufbewahrungspflicht 6 Jahre).


Haftung für die Abführung des Abzugsbetrags

Der Leistungsempfänger haftet gemäß § 48a Abs. 3 EStG für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Leistungsempfängers an. Er kann sich im Haftungsverfahren bspw. nicht darauf berufen, dass die Gegenleistung beim Leistenden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland nicht besteuert werden kann, denn gemäß § 48d Abs. 1 EStG ist das Steuerabzugsverfahren ungeachtet des Abkommens durchzuführen.

Eine Haftungsinanspruchnahme ist auch möglich, wenn die Person des Steuerschuldners nicht feststeht. Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

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