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Die Bedeutung der Tatentdeckung im Rahmen einer Selbstanzeige (Stand 09/2018)
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, soweit die Steuerstraftat im Zeitpunkt der Berichtigung bereits entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wusste. Im Folgenden werden wir die Bedeutung der Tatentdeckung für eine Selbstanzeige sowie die objektiven und subjektiven Merkmale der Tatentdeckung näher beleuchten.

I. Die Bedeutung der Tatentdeckung

Die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige gemäß § 371 Abgabenordnung sind, dass der Täter zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang

  • die unrichtigen Angaben berichtigt,
  • die unvollständigen Angaben ergänzt und
  • die unterlassenen Angaben nachholt.

Eine Berichtigung hat zwingend in vollem Umfang zu erfolgen. Sollte die Selbstanzeige nicht vollständig sein, so hat sie keine strafbefreiende Wirkung.

Vor der Erstellung einer Selbstanzeige ist zu prüfen, ob bereits Ausschließungsgründe vorliegen. Folgende Ausschließungsgründe sind in § 371 Absatz 2 Abgabenordnung geregelt:

 die Bekanntgabe einer Außenprüfungsanordnung,

  • die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
  • das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörden zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit,
  • die bereits erfolgte Tatentdeckung,
  • der Steuerschaden je Tat ist größer als 25.000 EUR.

Sollte einer dieser Ausschließungsgründe vorliegen, so ist grundsätzlich keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich. Die Tatentdeckung spielt folglich im Rahmen der Abgabe einer Selbstanzeige eine entscheidende Rolle.

II. Die Merkmale der Tatentdeckung

Die Tatentdeckung, im Sinne des § 371 Absatz 2 Nr. 2 Abgabenordnung, bedeutet, dass die Tat der Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste bzw. bei verständiger Würdigung der Sachlage damit hätte rechnen müssen.

 

A. Tatentdeckung (objektiv)

Der Begriff der „Tat“ bezieht sich auf die Nichtabgabe bzw. auf die Abgabe falscher oder unvollständiger Steuererklärungen.

Die Tatentdeckung erfordert mehr als die Kenntnis von Anhaltspunkten, die zur Einlei-tung eines Ermittlungsverfahrens Anlass geben könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Tat erst entdeckt, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist. Dies basiert auf einer zweistufigen Prognose. Zuerst ist die Verdachtslage zu bewerten und anschließend deren rechtliche Beurteilung.

Die Anforderungen für eine Tatentdeckung werden vom Bundesgerichtshof nicht allzu hoch angesetzt. In folgenden Fällen ist bereits von einer Tatentdeckung auszugehen 

  • Ein hinreichender Tatverdacht ist nicht erforderlich, es müssen lediglich konkrete Anhaltspunkte für die Tat bekannt sein.
  • Eine Tatentdeckung ist anzunehmen, wenn unter der Berücksichtigung der zur Steuerquelle bekannten Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat naheliegt.
  • Die Person des Täters muss namentlich noch nicht bekannt sein. Nur die Tat muss entdeckt sein, nicht der Täter.
  • Es ist nicht erforderlich, dass die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen schon so weit bekannt sind, dass der Schuldumfang verlässlich beurteilt werden kann.
  • Für das Vorliegen einer Tatentdeckung muss nicht bereits ein Schluss auf vorsätzliches Handeln gezogen werden können.

Ob eine Tatentdeckung vorliegt ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Diese Prüfung sollte grundsätzlich bereits vor der Erstellung der Selbstanzeige erfolgen, da Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass keine Aus-schlussgründe des § 371 Absatz 2 Abgabenordnung vorliegen.

 

B. Kenntnis des Täters von der Tatentdeckung (subjektiv) 

Neben dem objektiven Merkmal der Tatentdeckung wird außerdem vorausgesetzt, dass der Täter Kenntnis von der Tatentdeckung hatte oder er damit hätte rechnen müssen. Dies ist der Fall, soweit der Steuerpflichtige aus dem ihm bekannten Tatsachen den Schluss gezogen hat, dass beispielsweise eine Behörde von seiner Tat Kenntnis erlangt hat. 

Auch hinsichtlich dieses subjektiven Merkmals werden gemäß dem Bundesgerichtshof keine hohen Ansprüche gestellt. 

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zum Thema Wirksamkeit einer Selbstanzeige und der Nacherklärung von Einkünften zur Verfügung. 

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