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Berechnung des Elterngeldes bei mehrfachem Wechsel der Steuerklasse (Stand 05/2019)

Hintergrund

Für die Berechnung des Elterngeldes ist das Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes maßgebend. Unklar war, welche Steuerklasse für die Berechnung des Elterngeldes ausschlaggebend ist, wenn die Steuerklasse mehrfach gewechselt wurde.


Mit Urteil vom 28.3.2019 hat das Bundessozialgericht (Az.: B 10 EG 8/17 R) entschieden, dass für die Berechnung des Elterngeldes bei mehrmaligem Wechsel die Steuerklasse maßgeblich ist, die im Bemessungszeitraum am längsten gegolten hat. Eine Mindestgeltungsdauer der Steuerklasse von sieben Monaten ist nicht erforderlich. Ein Rückgriff auf die letzten Monate des Bemessungszeitraums, der aus Vereinfachungsgründen von der Verwaltung vorgenommen wird, greift in der vorliegenden Konstellation nicht.

Bewertung


Mit der Zugrundelegung der am längsten geltenden Steuerklasse hat das Bundessozialgericht die notwendige Korrektur vorgenommen, um mit dem Elterngeld die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern widerzuspiegeln. Stellte man auf die für die Eltern günstigste Steuerklasse ab oder wie gewohnt auf die Steuerklasse der letzten Monate des Bemessungszeitraumes, würden die wirtschaftlichen Verhältnisse verzerrt.


Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber welche Steuerklasse für die Berechnung des Elterngeldes maßgebend ist.


Die Klägerin erwarb vor der Geburt ihres Sohnes im Februar 2016 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit wie folgt:

  • von Dezember 2014 bis Mai 2015 (sechs Monate) Steuerklasse 1,
  • im Juni und Juli 2015 (zwei Monate) Steuerklasse 4 und
  • von August bis November 2015 (vier Monate) Steuerklasse 3.

Ab dem vierten Lebensmonat erhielt die Klägerin Basiselterngeld und Elterngeld Plus. Grundlage dafür war das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 (Bemessungszeitraum). Der beklagte Landkreis nahm die Abzüge für die Lohnsteuer nach der für die Klägerin ungünstigen Steuerklasse 1 vor, da dieser Bemessungszeitraum sechs Monate und damit am relativ längsten gedauert hat.


Mit ihrer Revision unterlag die Klägerin vor dem Bundessozialgericht, das die Berechnung des beklagten Landkreises bestätigte.

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