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Besteuerung von Abfindungszahlungen seit dem 1. Januar 2017 (Stand 01/2019)

Mit Einführung des 50d Abs. 12 EStG wird seit dem 1. Januar 2017 für Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht eine generelle Besteuerung des früheren Tätigkeitsstaats geregelt.

Gemäß Artikel 15 Abs. 1 S. 1 des Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-MA) können Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat (Ansässigkeitsstaat) besteuert werden. Wird die Arbeit jedoch in einem anderen Vertragsstaat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) waren bis zum 1. Januar 2017 Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich im Ansässigkeitsstaat zu besteuern (BFH 24.02.88, I R 143/84, BStBl II 88, 819), da es sich hier nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit handelt, sondern die Zahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes erfolgte. Die Finanzverwaltung hatte sich dieser Sichtweise angeschlossen (BMF 12s11s2014, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl I 14, 1467).

Diese unterschiedliche Auffassung über die Zuweisung des Besteuerungsrechts (deutsche Auffassung = Ansässigkeitsstaat; internationale Auffassung = Tätigkeitsstaat) führte dazu, dass Sachverhalte entstanden, in denen eine Abfindungszahlung faktisch keiner Besteuerung unterlag und sog. „weiße Einkünfte“ generiert werden konnten.

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Änderung der mit Wirkung vom 1. Januar 2017 EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen“ wurde der § 50d Abs. 12 EStG im Gesetz kodifiziert.

Der Regelungsbereich des § 50d Abs. 12 EStG umfasst Abfindungen, die anlässlich einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Andere Zahlungen wie z.B. für Freistellung von Arbeitsverpflichtungen, Überstunden, Boni, Equity Wettbewerbsverbote müssen gesondert betrachtet werden.

Künftig soll als Aufteilungsmaßstab für die Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen auf den Zeitraum des gesamten vorhergehenden Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden, wenn das anzuwendende DBA vor dem 15.07.2014 geschlossen wurde. Sofern das anzuwendende DBA nach dem 15.07.2014 geschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass für die Zuweisung des Besteuerungsrechts ein vergangenheitsbezogener 12-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen ist.

In den Fällen des Art. 15 Abs. 2 OECD-MA kann jedoch weiterhin argumentiert werden, dass das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat im Zeitpunkt der Abfindungszahlung zusteht.

Gerne beraten wir Sie rechtlich uns steuerlich zu dem Thema Abfindung und zeigen Ihnen auf, welche steuerlichen Konsequenzen die Abfindungszahlung zur Folge hat und welche Besonderheiten ggf. schon im Rahmen der Abfindungsverhandlung zu berücksichtigen sind.

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