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Besteuerung von ausländischen Kapitalanlagen – Berücksichtigung der negativen Marktrendite bei Selbstanzeigen
Bei Selbstanzeigen stellt sich die Frage, ob die von ausländischen Kreditinstituten in Ansatz gebrachte negative Marktrendite einen Einfluss auf die Wirksamkeit der Selbstanzeige hat. Diese Problematik wird im Folgenden genauer beleuchtet.

I. Steuerliche Behandlung negativer Marktrenditen – neue Rechtsprechung

Das Finanzgericht Düsseldorf behandelte im April 2013 (Aktenzeichen: 13 K 2328/12 E) die Frage, ob ausländische Kapitalanlagen (sogenannte Goals bzw. Kick-In Goals), die hinsichtlich ihrer Ausgestaltung Aktienanleihen gleichstehen, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG 2008) berücksichtigt werden können.

 

In dem Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 16. April 2013 wurde entschieden, 

  • dass einer Aktienanleihe ähnliche ausländische Kapitalanlagen (sogenannte Goals bzw. Kick-In Goals) nicht unter die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ESTG 2008 fallen.
  • dass der bei Unterschreiten bestimmter Kursgrenzen eintretende Verlust der Vermögensebene zuzuweisen ist und somit kein negativer Ertrag im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ESTG 2008 ist.
  • dass der Ansatz der Marktrendite - auch bei unterstellter Einschlägigkeit des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ESTG 2008 - ausscheidet, weil es sich nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung, sondern um einen teilweisen Ausfall des Kapitalstamms handelt.

 

Die in diesem Fall vorliegenden ausländischen Kapitalanlagen, fallen nicht unter § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ESTG 2008 (insbesondere nicht unter § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchstabe c ESTG 2008), weil die Höhe der Erträge bei Aktienanleihen nicht von einem ungewissen Ereignis abhängen. Die Zahlung eines Kupons, wird bei Aktienanleihen vielmehr zugesagt.


Hinsichtlich der Verluste argumentiert das Finanzgericht Düsseldorf, dass der Anleger bei Aktienanleihen bewusst das Risiko eingeht, einen Totalverlust zu erleiden. Dies geschieht allerdings in der Absicht, über dem Marktniveau liegende Zinsen zu erzielen. Ein aus der Veräußerung entstehender Verlust beeinflusst die Rendite, aber gemäß dem Finanzgericht Düsseldorf wird nicht der „Ertrag“ im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 ESTG 2008 beeinflusst. Ein Wertverlust ist ausschließlich der Ebene des Kapitalstamms zuzuweisen.


Das Gericht stellt außerdem fest, dass man auch zu keinem anderen Ergebnis kommt, wenn man entgegen der im Urteil vom 16. April 2013 vertretenen Auffassung die Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchstabe c ESTG 2008 als einschlägig ansehen würde. Ein Ansatz der Marktrendite kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Veräußerungserlös nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung, sondern um einen teilweisen Ausfall des Kapitalstamms handelt.


Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen: VIII R 31/13).

 

II. Einfluss der neuen Rechtsprechung auf Selbstanzeigen

Die negativen Marktrenditen bei ausländischen Kapitalanlagen (insbesondere Goals und Kick-In-Goals) werden von ausländischen Kreditinstituten bei der Erstellung von Erträgnisaufstellungen regelmäßig gewinnmindernd berücksichtigt. Wird dementsprechend im Rahmen einer Selbstanzeige die negative Marktrendite analog zu den Erträgnisaufstellungen in Ansatz gebracht, so liegt unter Berücksichtigung des obigen Urteils eine zu niedrige Steuerfestsetzung vor.

 

Daraus ergeben sich möglicherweise Auswirkungen auf die Selbstanzeige. Straffreiheit kann durch eine Selbstanzeige nämlich nur erreicht werden, wenn diese zu allen unverjährten Steuerstraftaten in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt und die hinterzogenen Steuern vollständig entrichtet werden. Für weitere Erläuterungen zu Selbstanzeigen möchten wir auf unseren Themenaufsatz „Teilselbstanzeigen führen nicht zur Straffreiheit“ verweisen.

 

Durch eine Erklärung zu niedriger Einkünfte auf Grund von berücksichtigten negativen Marktrenditen kann die Finanzverwaltung möglicherweise darauf verweisen, dass die Angaben nicht in vollem Umfang berichtigt wurden. Außerdem könnte unter Umständen darauf verwiesen werden, dass nicht die vollständige hinterzogene Steuer entrichtet worden sei.

 

Gemäß herrschender Meinung in der Literatur, sollte immer die entsprechende Erträgnisaufstellung an das Finanzamt mit übermittelt werden, so dass das Finanzamt den Sachverhalt aufklären kann. Auf die Wirksamkeit der Selbstanzeige sollte die unterschiedliche Auffassung darüber, ob negative Marktrenditen der Besteuerung unterliegen oder nicht, eigentlich keinen Einfluss haben. 

  

Um sicher zu stellen, dass die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht gefährdet wird, empfehlen wir im Rahmen der Selbstanzeige, solange die oben genannte Revision noch nicht entschieden ist, auf den Ansatz von negativen Marktrenditen zu verzichten. Sobald dann die geänderten Steuerbescheide vorliegen kann unter Hinweis auf die noch anhängige Revision Einspruch eingelegt werden und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

 

Für eine steuerliche Beratung zu diesem Themenkomplex stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 


Ansprechpartner bei KONLUS:

  • Katharina Schmolke (M. Sc. Accounting, Auditing and Taxation)
  • Meike Kuhn (Steuerberaterin)

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