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BilMoG - Wegfall der Buchführungspflicht

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist eine für Einzelkaufleute interessante Erleichterungsvorschrift in das Handelsgesetzbuch (HGB) eingeführt worden:

Nach § 241a HGB sind Einzelkaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen nicht mehr als EUR 500.000 Umsatz und nicht mehr als EUR 50.000 Jahresüberschuss („Gewinn") erzielen, von der Pflicht zur Buchführung (§ 238 Abs. 1 HGB) und Erstellung eines Inventars (§ 242 HGB) befreit.

Im Falle einer Neugründung kann die Neuregelung bereits in Anspruch genommen werden, wenn die Werte am ersten Bilanzstichtag voraussichtlich unterschritten werden.

Entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers gilt die Regelung nicht für Personengesellschaften oder Genossenschaften.

Der Gesetzgeber hat die Schwellenwerte in Anlehnung an das Steuerrecht (§ 141 AO) gewählt, dabei jedoch keine vollständige Deckungsgleichheit erreicht.

Wenn die Pflicht zur Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen wegfällt, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass stattdessen eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen ist.

Hat ein Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung stattgefunden und überschreitet der Unternehmer anschließend die Grenzwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen, so müssen ohne gesonderte Aufforderung wieder mit dem Führen von Büchern begonnen werden.

Ob auch Sie diese Neuregelung in Anspruch nehmen können und ob dies für Sie und Ihr Unternehmen sinnvoll ist, klären wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen.


Ansprechpartner bei KONLUS:

  • Horst Neumann (vereidigter Buchprüfer, Steuerberater)
  • Alexander Neu (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) 
  • Gudrun Nopper (Steuerberaterin)

 

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