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BMF-Scheiben zur ertragsteuerlichen Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen gem. § 233a AO im Rahmen einer Billigkeitsregelung (Stand: 3/2021)

Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 1999 können Zinsen auf Steuernachforderungen nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Dem gegenüber führen Zinsen aus Steuererstattungen bei dem Steuerpflichtigen zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu Einkünften anderer Art. Die Finanzverwaltung stellt nun klar, dass diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit führt. Gleichwohl kann es in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis kommen, wenn – bezogen auf die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer – sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen. Im Rahmen einer Billigkeitsregelung, zur Vermeidung unbilliger Härte, hat die Finanzverwaltung nun mit dem BMF-Schreiben vom 16. März 2021 wie folgt Stellung genommen:

Auf Antrag bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen Finanzamt sind, aus Gründen sachlicher Härte, die Zinsen auf Steuererstattungen aus Billigkeitsgründen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt.

„Ein und das selbe Ereignis“ im Sinne des BMF -Schreibens ist der einzelne Vorgang, welcher Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht oder vermindert (z. B. die betriebsprüfungsbedingte Erhöhung des Warenbestandes in 01, einhergehend mit der Erhöhung des Wareneinsatzes in 02). Nur in diesen Fällen liegt eine von dem BMF-Schreiben erfasste sachliche Unbilligkeit vor. Eine sachliche Unbilligkeit liegt hingegen nicht vor, wenn die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf unterschiedlichen Ereignissen beruhen (z. B. die betriebsprüfungsbedingte Aberkennung einer Teilwertabschreibung in 01 sowie unabhängig davon der Ansatz einer zusätzlichen Betriebsausgabe in 02). In diesen Fällen fehlt es an einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang.

Sollten Sie Rückfragen zu der vorstehend skizzierten Verwaltungsauffassung haben, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne unter der Telefonnummer 02204 9508-100 zur Verfügung.

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