drucken

Themen

BMF-Scheiben zur geänderten Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (Stand: 3/2021)

Mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 hat die Finanzverwaltung betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ auf ein Jahr festgesetzt. Dem Steuerpflichtigen wird das Wahlrecht eingeräumt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware steuerlich sofort geltend zu machen. Alternativ könnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weiterhin wie bisher auf die bisher geltenden Nutzungsdauern von drei Jahren für Computerhardware, drei Jahren für Standard-Software bzw. fünf Jahren für anwenderspezifische Software verteilt werden.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte, soweit für diese eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers über die Produktart in den technischen Unterlagen (i. S. d. Verordnung (EU) Nr. 617/2013 vom 26. Juni 2013) besteht.

Der Begriff „Computersoftware“ umfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und - verarbeitung, die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie auch Individualsoftware (z. B. personalisierte ERP Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung).

Das Schreiben findet grundsätzlich erstmals Anwendung in für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden und demnach für Produkte, welche ab dem 1. Januar 2021 erworben wurden. Des Weiteren findet das Schreiben Anwendung für Produkte, die vor dem 31. Dezember 2020 angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, soweit deren Anschaffungs- und Herstellungskosten zum 31. Dezember 2020 steuerlich noch nicht vollständig berücksichtigt wurden.

Gleichwohl gilt es zu beachten, dass handelsrechtlich regelmäßig von einer längeren Nutzungsdauer auszugehen ist. In diesen Fällen kann es zu einer bilanziellen Abweichung zwischen dem Handels- und Steuerrecht kommen, so dass ggf. passive latente Steuern auszuweisen sind.

Die neue Regelung gilt für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend, sofern diese zur Einkünfteerzielung verwendet werden.

Sollten Sie Rückfragen zu der vorstehend skizzierten Verwaltungsauffassung haben, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508-100 gerne zur Verfügung.

KONLUS Kontaktservice






* Pflichtfeld

Standort Bensberg:

Schloss-Straße 20
51429 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 00
Fax: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 10

Service Hotline

02204 - 9 50 81 00

Standort Köln:

Im Mediapark 5a
50670 Köln
Tel.: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 170
Fax: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 113

Aktuelle Themen zum Steuerrecht, Betriebsprüfung und vieles mehr