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Die Bedeutung der Prüfungsanordnung bei Selbstanzeigen
Die Einreichung einer strafbefreienden Selbstanzeige ist nur möglich, soweit keiner der Ausschlussgründe (§ 371 Absatz 2 AO) vorliegt. In diesem Artikel möchten wir insbesondere auf die Bedeutung der Prüfungsanordnung für die Abgabe einer Selbstanzeige eingehen.

I. Ausschlussgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige

Eine wirksame strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 Abgabenordnung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zu allen unverjährten Steuerstraftaten in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt und die unterlassenen Angaben nachholt. Es ist zu beachten, dass die Nacherklärung zwingend in vollem Umfang zu erfolgen hat. Sollte die Selbstanzeige nicht vollständig sein, so hat sie keine strafbefreiende Wirkung.

Bevor eine Selbstanzeige erstellt wird, ist jedoch zu prüfen, ob einer der Ausschlussgründe gemäß § 371 Absatz 2 Abgabenordnung vorliegt. Sollte einer der Ausschlussgründe vorliegen so ist die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige grundsätzlich nicht mehr möglich bzw. wirksam. Folgende Ausschlussgründe sind in § 371 Absatz 2 Abgabenordnung geregelt:

  • die Bekanntgabe einer Außenprüfungsanordnung,
  • die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
  • das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörden zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, 
  • die bereits erfolgte Tatentdeckung, 
  • der Steuerschaden je Tat ist größer als 50.000 EUR.

II. Die Bedeutung der Prüfungsanordnung

Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, welches am 15. April 2011 vom Bundesrat verabschiedet wurde, wurden die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige wesentlich verschärft. Bei Selbstanzeigen, die bis zum 28. April 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind galten noch die gesetzlichen Vorschriften vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz.

Im Rahmen dieses neuen Gesetzes gewann die Prüfungsanordnung an Bedeutung. Bis dahin war es für eine wirksame Selbstanzeige ausreichend, dass der Steuerpflichtige nach Erhalt einer Prüfungsanordnung jedoch vor erscheinen des Prüfers eine Selbstanzeige abgab. Gemäß der jetzigen gesetzlichen Regelung ist jedoch bereits die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung ein Ausschlussgrund.

Fall: Das Finanzamt erlässt am 15.02.2014 eine Prüfungsanordnung gegenüber dem selbständig tätigen X. Die wirksame Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber X erfolgt am 18.02.2014.

In diesem Fall könnte eine wirksame Selbstanzeige nur bis zum 17.02.2014 beim Finanzamt eingereicht werden. Dies gilt unabhängig davon, wann der Betriebsprüfer persönlich gegenüber X in Erscheinung tritt.

In Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Regelung ist zu prüfen wann genau die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde und ob die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung wirksam ist.

A. Zeitpunkt der Bekanntgabe

Für die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gilt die Fiktion für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten des § 122 Absatz 2 Nr. 1 AO, wonach ein Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als wirksam bekannt gegeben wird.

Fall: Das Finanzamt gibt am 4.11.2013 eine Prüfungsanordnung gegenüber dem selbständig tätigen X zur Post. Am 6.11.2013 empfängt X diese Prüfungsanordnung. 

Gemäß der Fiktion des § 122 Absatz 2 Nr. 1 AO ist der Bekanntgabezeitpunkt der 7.11.2013. Dies gilt unabhängig davon, dass X die Prüfungsanordnung bereits am 6.11.2013 in seinem Briefkasten hatte. Bis einschließlich 6.11.2013 könnte noch eine wirksame Selbstanzeige beim Finanzamt eingereicht werden.

B. Wirksamkeit

Neben der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ist außerdem zu prüfen, ob die Prüfungsanordnung wirksam ist. Eine Prüfungsanordnung ist nur bei besonders schwerwiegenden Fehlern ohne Rechtswirkung (§ 125 AO). Folgende Angaben müssen in einer Prüfungsanordnung enthalten sein (§ 5 Betriebsprüfungsordnung, § 119 Absatz 3 AO):

  • die Rechtsgrundlage der Außenprüfung,
  • die zu prüfenden Steuerarten,
  • den Prüfungszeitraum,
  • Hinweise auf die wesentlichen Rechten und Pflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung,
  • die erlassende Behörde,
  • die Bezeichnung des zu prüfenden Steuerpflichtigen.

Das entsprechende Rechtsmittel für das Vorgehen gegen eine Prüfungsanordnung ist der Einspruch. Die Einspruchsfrist beträgt ein Monat nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Soll auch der Prüfungsbeginn hinausgeschoben werden, so ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Besteht die Annahme, dass eine Prüfungsanordnung nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig ist, so ist ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit zu stellen. Gravierende Mängel, welche zu einer Nichtigkeit führen können sind insbesondere die fehlende Schriftform einer Prüfungsanordnung, die unzutreffende Bezeichnung der erlassenden Behörde, die fehlende Angaben der Prüfungsjahre und Steuerarten.

Nur eine wirksam bekanntgegebene rechtmäßige Prüfungsanordnung stellt einen Ausschlussgrund zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige dar. Um festzustellen ob ein Ausschlussgrund vorliegt ist also zuvor zu prüfen, ob die Prüfungsanordnung wirksam ist und tatsächlich Bekannt gegeben wurde.

III. Aktuelle Entwicklungen

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben auf der Jahrestagung am 9. Mai 2014 die Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. Es soll nun ein Gesetzesvorschlag erarbeitet werden, so dass das neue Gesetz noch zum 1. Januar 2015 in Kraft treten kann. Eine strafbefreiende Selbstanzeige soll zwar weiterhin möglich sein, jedoch sollen die Voraussetzungen für eine solche verschärft werden. Auf der Jahrestagung wurden die Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen: 

  • Verlängerung des Offenlegungszeitraums auf 10 Jahre,
  • Senkung des maximalen Hinterziehungsbetrags auf bis zu 25.000 EUR je Tat,
  • Erhöhung des Strafgeldzuschlages auf 10% bis zu 20%,
  • Sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen.

Die voraussichtlich zum 1. Januar 2015 in Kraft tretenden Verschärfungen zur Selbstanzeige werden eine erhebliche Auswirkung auf die Praxis haben. Auf Grund des verlängerten Offenlegungszeitraums steigt das Risiko einer unvollständigen und damit unwirksamen Selbstanzeige deutlich an. Des Weiteren steigen auf Grund der Erhöhung des Strafzuschlages sowie der Senkung des Hinterziehungsvolumens für die Abgabe einer Selbstanzeige die Kosten für eine Selbstanzeige erheblich. Auch durch den verlängerten Offenlegungszeitraum ergeben sich höhere Kosten, insbesondere zur Aufklärung der Sachverhalte und Zusammenstellung sämtlicher Unterlagen.

 

KONLUS ist bei der Beratung von Fällen der Steuerhinterziehung und Steuerordnungswidrigkeiten bereits seit 20 Jahren erfolgreich tätig. Unser Team berät Sie auch in schwierigen Situationen zielorientiert und diskret. Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zum Thema Wirksamkeit einer Selbstanzeige und der Nacherklärung von Einkünften zur Verfügung.


 Ansprechpartner bei KONLUS:

Katharina Schmolke (M. Sc. Accounting, Auditing and Taxation)

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