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Themen

Die Besteuerung von E-Books und Hörbüchern in der Umsatzsteuer und die „Mini-One-Stop-Shop“ Regelung (Stand 2017)

1.) Steuersatz für E-Books seit 01.01.2015

Den Beitritt von Kroatien in die Europäische Union hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, um im Kroatien-Anpassungsgesetz auch einige Änderungen im nationalen Steuerrecht vorzunehmen. Für die Umsatzsteuer wird u.a. die Ergänzung von Hörbüchern in Anlage 2 zum UStG eingeführt. Somit gilt seit 01.01.2015 der ermäßigte Steuersatz von 7% gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 1 oder 2 UStG i.V.m. Anlage 2 für Bücher und Hörbücher. Der ermäßigte Steuersatz gilt für die Lieferung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Vermietung von körperlichen Gegenständen (Speichermedium wie CD-ROM, USB-Speicher o.ä.).

Das Herunterladen von unkörperlichen Erzeugnissen wie z.B. E-Books und Hörbücher fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz, da es sich hierbei um die Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung handelt. Weiterhin gilt der ermäßigte Steuersatz nicht für Hörspiele, jugendgefährdende Trägermedien und Hörzeitschriften mit akutellem Themenbezug. Für die Abgrenzung zwischen Hörbüchern und Hörspielen ist darauf abzustellen, ob es sich um die reine Lesung eines Buches handelt (= Hörbuch) oder ob sich dramaturgischen Effekten ähnlich wie etwa bei einem Filmwerk bedient wird (= Hörspiel). (vgl. BMF-Schreiben vom 01.12.2014, IV D 2 -S 7225/07/10002).

2.) Elektronische Dienstleistungen seit 01.01.2015

Im Bereich der elektronischen Dienstleistungen (= E-Commerce) kommt es seit 01.01.2015 generell zu einer wesentlichen Änderung. Im Fall der Leistungsbeziehung zwischen zwei Unternehmern dem sogenannten „Business to Business (= B2B)“-Fall bleibt es bei der strikten Anwendung des Bestimmungslandprinzips nach § 3a Absatz 2 UStG.

Handelt es sich bei dem Empfänger der Leistung jedoch um einen Nichtunternehmer, also dem sogenannten „Business to Customer (= B2C)“-Fall, haben zukünftig die spezielleren Ortsbestimmungen Vorrang vor dem im § 3a Absatz 1 UStG verankerten Ursprungslandprinzip.

Handelt es sich bei dem Nichtunternehmer um eine in einem Drittland ansässige Person, so greift die Ortsbestimmung des § 3a Absatz 4 Nr. 13 UStG und weist dem Bestimmungsland das Besteuerungsrecht zu. Wird eine Leistung an einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Nichtunternehmer erbracht, so greift hier zukünftig auch das Bestimmungslandprinzip.

Zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens für die Unternehmer wurde zum 01.01.2015 die sogenannte „Mini-One-Stop-Shop“ Regelung (MOSS- oder M1SS-Verfahren, KEA = kleine einzige Anlaufstelle) eingeführt. Somit würde für innerhalb der EU bewirkte Leistungen ein vereinfachtes Deklarationsverfahren eingeführt. Hierdurch können aufwendige Registrierungspflichten in zahlreichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vermieden werden. Zur Teilnahme ist eine Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erforderlich. die Steuererklärung ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Bestuerungszeitraumes (Kalendervierteljahr) dem BZSt zu übermitteln. Hierbei ist die Unterscheidung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten vorzunehmen. Diese Unterscheidung kann in der Praxis der Finanzbuchhaltung etwa durch das Anlegen von einzelnen Erlöskonten je Mitgliedstaat vorgenommen werden.

3.) Fazit

Unternehmen mit Leistungsbeziehungen im Gemeinschaftsgebiet sollten die Bandbreite Ihrer Umsätze überprüfen. Hierbei sollten einzelne Geschäftsprozesse optimiert werden, um zukünftig einen möglichst geringen Aufwand im Alltag der Finanzbuchhaltung und der Umsatzsteuerdeklaration zu haben. 

Für weitere Fragen zur angesprochenen Thematik, der Prüfung einzelner Geschäftsvorfälle  und zur Aufzeigung von Optimierungsmöglichkeiten in zukünftigen Geschäftsprozessen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


 Ansprechpartner bei KONLUS:

Alexander Neu (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Diplom-Kaufmann)

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