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Überlassung von Rechten kann zu einer beschränkten Steuerpflicht führen (Stand 11/2020)

Die Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten kann zu einer beschränkten Steuerpflicht führen. Es wurde nun ein BMF-Schreiben vom 6.11.2020 veröffentlicht, in dem erläutert wird wann in diesen Fällen eine Steueranmeldung oder eine Steuererklärung einzureichen ist.

In dem BMF-Schreiben wird ausgeführt, dass sich aus der befristeten oder unbefristeten Überlassung von Rechten, die in einem inländischen Register eingetragen sind, inländische Einkünfte (nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und Nr. 6 EStG) ergeben. Auch Patente, die nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen werden, zählen zu diesen Rechten. Diese inländischen Einkünfte unterliegen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

Wird ein solches Recht zeitlich befristet überlassen, so hat der Schuldner der Lizenzgebühr den Steuerabzug vorzunehmen, die Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen und dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steueranmeldung zu übersenden. Wird das Recht zeitlich unbefristet überlassen und liegt somit eine Rechteveräußerung vor, die nicht dem Steuerabzug unterliegt, so hat der Empfänger der Lizenzgebühr beim Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen.

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