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Themen

Elektrofahrzeuge und die steuerliche Behandlung des Weiterverkaufs der THG-Quote (Stand 5/2023)

I. Einleitung

Grundsätzlich wird mit jeder Kilowattstunde, die ein Elektrofahrzeug an einem Ladepunkt geladen wird, eine Treibhausgasminderung verzeichnet, die als THG-Quote (Treibhausgasminderungsquote) an quoten-verpflichtete Unternehmen verkauft werden kann. Seit dem 1. Januar 2022 sind alle Betreiber von Elektrofahrzeug-Ladepunkten Eigentümer der THG-Quote und somit berechtigt, diese weiterzuverkaufen. Zu der steuerlichen Behandlung des Verkaufs von CO2-Emissionen bei Elektrofahrzeugen (sog. Weiterverkauf der THG-Quote) haben sich nun sowohl das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie das Sächsische Landesamt (LSF Sachsen 213-S 7104/35/3-2022/31649) für Steuern positioniert.

 

II. Auf einen Blick

Finanziell kann jeder Halter eines reinen Elektroautos/Elektro-Leichtnutzfahrzeugs/Elektro-Busses in dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum Jahr 2030 durch den Verkauf der THG-Quote profitieren. Als Nachweis über die Berechtigung zum Verkauf der THG-Quote ist eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich. Zu beachten ist, dass es sich um ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug handeln muss.

Je nachdem, ob sich das Fahrzeug im Privatvermögen oder Betriebsvermögen befindet oder es sich um einen Dienstwagen handelt, ergeben sich abweichende steuerliche Behandlungen.

 

Steuerliche Behandlung

Privatvermögen

Keine Besteuerung mangels Zuordnung zu einer Einkunftsart

Betriebsvermögen

Betriebseinnahme, die als Gewinn der Besteuerung unterliegt

Dienstwagen

1. Variante
Arbeitgeber ist Fahrzeughalter

 

Regelmäßig erhält Arbeitgeber die Prämie; keine lohnsteuerliche Konsequenz für den Arbeitnehmer

2. Variante
Arbeitnehmer ist Fahrzeughalter

Prämie ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

3. Variante
Arbeitnehmer hat Bestätigung für den Quotenhandel


Prämie ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

 

Hinweis:

 

Unabhängig von der vorliegenden Variante gilt bei der Fahrtenbuchmethode oder bei Anwendung der Kostendeckelung, dass die Prämie die Fahrzeug-Gesamtkosten reduziert

 

III. Im Detail

1.) Was ist die THG-Quote und für wen ist diese relevant?

Wird durch ein Unternehmen der Mineralölwirtschaft ein Otto- oder Dieselkraftstoff in den deutschen Markt gebracht, hat das Unternehmen die durch diesen Kraftstoff entstehende Treibausgasemissionen zu reduzieren, also eine Verpflichtung seine THG-Quote zu verbessern. Dieser Verpflichtung kann das Unternehmen durch die positive Anrechnung von Elektroautos selber oder über den Quotenhandel durch einen Dritten erfüllen.

Seit dem 1. Januar 2022 sind alle Betreiber von Elektrofahrzeug-Ladepunkten Eigentümer der jeweiligen THG-Quote und somit berechtigt, diese weiterzuverkaufen. Ladepunktbetreiber ist jede Person, auf die das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist (Fahrzeughalter).

 

2.) Wie funktioniert der Quotenhandel?

Erfolgt die Erfüllung der Quotenverpflichtung über einen Dritten, wird die THG-Quote als Zertifikat behandelt. Sogenannte Quotenhändler (Zwischenhändler) können den An- und Verkauf der Zertifikate übernehmen. Der Inhaber der THG-Quote hat i. d. R. die Möglichkeit das Zertifikat an den Quotenhändler zu übertragen oder das Fahrzeug im Kundenportal des Quotenhändlers zu registrieren. Die Quoteninhaber erhalten darauf eine (feste) Vergütung. Steuerlich entsteht dabei im Zeitpunkt der Abtretung des Zertifikats die Kaufpreis-Forderung.

Entsprechend erwirbt der Quotenhändler das Recht auf die „Kaufpreisforderung“ (Zertifikat). Aus bilanzieller Sicht handelt es sich beim Quotenhändler somit um einen immateriellen Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens. Bei der Weiterveräußerung der THG-Quote vom Quotenhändler an einen Abnehmer (z. B. Mineralölkonzern) generiert der Quotenhändler seinen Umsatz, (handels- und steuerrechtliche Umsatzrealisierung).

Auf Anfrage überprüft das Umweltbundesamt die Anrechnungsvoraussetzungen von elektrischem Strom auf die THG-Quote und stellt eine Bescheinigung der THG-Quoten aus.

 

IV. Auswirkungen auf die Praxis


1.) Ertragsteuerliche Behandlung der THG-Quote im Privatvermögen

Befindet sich das Elektrofahrzeug im Privatvermögen, unterliegt der Verkauf mangels Zuordnung zu einer Einkunftsart (gem. §§ 22 Nr. 3 i. V. m. § 23 EStG), nicht der Besteuerung. Es besteht somit aus steuerlicher Sicht kein Handlungsbedarf.

 

2.) Ertragsteuerliche Behandlung der THG-Quote im Betriebsvermögen

Ist das Fahrzeug hingegen Teil des Betriebsvermögens, ist der Verkauf der THG-Quote regelmäßig nach den allgemeinen Regelungen als Betriebseinnahme zu versteuern (§ 8 Abs. 1 EStG) und unterliegt ebenfalls der Gewerbesteuer.


3.) Umsatzsteuerliche Behandlung der THG-Quote

Sofern der veräußernde THG-Quoteninhaber im umsatzsteuerlichen Sinne Unternehmer ist, handelt es sich bei der Veräußerung der THG-Quote um einen Teil seiner unternehmerischen Tätigkeit, die steuerbar und steuerpflichtig ist (19% USt).

Quotenhändler (An- und Weiterverkauf der THG-Quote) sind im umsatzsteuerlichen Sinn unternehmerisch tätig und haben ihre Umsätze zu versteuern.

Für Rückfragen und weitere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508 - 100 gerne zur Verfügung.

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