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Änderung der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen durch das Fondsstandortgesetz (Stand: 6/2021)
Änderung der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG), insb. durch den neuen § 19a EStG mit Wirkung zum 1. Juli 2021

Auf einen Blick:

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondstandortgesetz – FoStoG) hat der Gesetzgeber einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der es für Arbeitnehmer in Startups bzw. sog. Kleinstunternehmen sowie in kleinen und mittleren Unternehmen ab dem 1. Juli 2021 steuerlich attraktiver macht, Unternehmensanteile an ihren Arbeitgebern zu übernehmen. Die gesetzgeberischen Änderungen umfassen diesbezüglich insbesondere:

  • Die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Vermögensbeteiligungen von 360 EUR im Jahr auf insgesamt 1.440 EUR im Jahr (§ 3 Nr. 39 S. 1 EStG).
  • Die Einkünfte aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers werden bei den Arbeitnehmern zunächst nicht besteuert. Dies gilt auch, wenn die Vermögensbeteiligungen mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden (§ 19a EStG).
  • Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens jedoch nach 12 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel.

Im Detail:

1. Steuerfreibetrag für die unentgeltliche oder vergünstigte Gewährung von Unternehmensbeteiligungen

Grundsätzlich stellt der Vorteil aus einer unentgeltlichen oder vergünstigten Gewährung einer Unternehmensbeteiligung an einen angestellten Mitarbeiter einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar, welchen der Arbeitnehmer als Einnahmen – die nicht in Geld bestehen – zu versteuern hat. Der Wert des Sachbezuges ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Anteilsüberlassung. Zu diesem Zeitpunkt wird auch grundsätzlich der Zufluss als Arbeitslohn für steuerliche Zwecke fingiert.

Arbeitnehmer können in diesem Zusammenhang ab dem 1. Juli 2021 gem. § 3 Nr. 39 EStG regelmäßig eine jährliche Steuerbefreiung in Höhe von 1.440 Euro pro Arbeitsverhältnis in Anspruch nehmen, für Beteiligungen die in dem jeweiligen Kalenderjahr gewährt werden (Freibetrag). Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

2. Temporäre Ausnahme von der Besteuerung von Einkünften aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen (neuer § 19a EStG)

Die neue Sondervorschrift des § 19a EStG nimmt Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers im Kalenderjahr der Übertragung zunächst von der Besteuerung aus. Für die Inanspruchnahme der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Sondervorschrift des § 19a EStG gilt Folgendes:

I. Die Vermögensbeteiligung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt auf den Arbeitnehmer übertragen werden.

II. Bei der Vermögensbeteiligung muss es sich um eine Beteiligung i. S. d. § 2 Abs.1 Nr. 1 lit. a, b und f bis l und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetztes (5. VermBG) handeln.

III. Für die Bemessung des steuerpflichtigen Vorteils ist der Freibetrag des § 3 Nr. 39 EStG abzuziehen, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anschaffungskosten beim Arbeitnehmer sind mit dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung anzusetzen.

IV. Die Inanspruchnahme der vorläufigen Nichtbesteuerung der übertragenden Vermögensbeteiligung kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen. Im Wege der Veranlagung ist eine Nachholung der Nichtbesteuerung hingegen ausgeschlossen.

V. Die Inanspruchnahme für die Nichtbesteuerung von übertragenden Vermögensbeteiligungen setzt voraus, dass das Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung entweder als Kleinstunternehmen oder als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) zu qualifizieren ist. Die entsprechenden Qualifikationsgrenzen dürfen weder im Jahr der Übertragung noch in dem der Übertragung vorangegangenen Kalenderjahr überschritten werden. Dies bedeutet, dass das Unternehmen derweil nicht mehr als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR bzw. eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR aufweisen darf. Ferner darf die Gründung des Unternehmens nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegen.

VI. Eine steuerlich gemäß § 19a EStG zunächst außer Ansatz bleibender Vermögensvorteil unterliegt erst dann der Besteuerung, und damit einhergehend dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug, wenn die übertragende Vermögensbeteiligung entweder:

  • ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich weiterübertragen wird (dazu zählt insbesondere auch die Auflösung der Gesellschaft sowie die (verdeckte) Einlage der Anteile in ein Betriebsvermögen) oder
  • seit der Übertragung auf den Arbeitnehmer mehr als zwölf Jahre vergangen sind oder
  • das Dienstverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber beendet wird.

VII. Obschon das Arbeitsentgelt aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen im Kalenderjahr der Übertragung mitunter steuerfrei wäre, unterfällt die Übertragung gleichwohl der Sozialversicherungspflicht. Umgekehrt fallen im Zeitpunkt der tatsächlichen Besteuerung jedoch keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge mehr an.

Sollten Sie Rückfragen zu der vorstehend skizzierten Verwaltungsauffassung haben, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508-100 gerne zur Verfügung.

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