drucken

Themen

Änderung der BFH-Rechtsprechung betreffend die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung i.R.d. Vorsteuerabzuges (Stand 05/2019)

Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuer abziehen. Hierfür verlangt das Gesetz eine ordnungsgemäße Rechnung. § 14 Abs. 4 S. 1 UStG beschreibt ihre notwendigen Bestandteile. Dazu zählen u.a. der vollständige Name, die vollständige Adresse vom leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger.

EuGH–Rechtsprechung führt zur Rechtsprechungsänderung des BFH und Änderung der Ansicht der Finanzverwaltung

Der EuGH hat in zwei Vorabentscheidungsverfahren des BFHs (EuGH-Urteil v. 15.11.2017 – C-374/16, C-375/16) festgestellt, dass für eine ordnungsgemäße Anschrift i.S.d. § 14 Abs. 4 S. 1 UStG die postalische Erreichbarkeit ausreicht. Diese Rechtsprechung hat der BFH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in seinen Folgeurteilen (Urteil v. 13.06.2018 - XI R 20/14, Urteil v. 21.06. 2018 - V R 25/15, V R 28/16) übernommen.

Auch die Finanzverwaltung übernimmt mit Schreiben vom 07.12.2018 (BMF-Schreiben III C 2 - S 7280-a/07/10005:003) die Rechtsprechung von EuGH und BFH und rückt ebenfalls vom Erfordernis der Entfaltung wirtschaftlicher Aktivitäten unter der entsprechenden Adresse ab. Als ordnungsgemäße Anschrift in der Rechnung ist eine Briefkastenanschrift anzuerkennen, unter der der Unternehmer erreichbar ist. Daneben werden auch Postfachadressen, Großkundenadressen und c/o-Adressen akzeptiert. Sowohl der leistende als auch der empfangende Unternehmer müssen unter dieser Anschrift tatsächlich postalisch erreichbar sein.

Wird eine Leistung durch eine Organgesellschaft, Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder einen Betriebsteil eines Unternehmers bezogen, so kann die Anschrift der leistungsempfangenden Einheit angegeben werden.

Rechnung nur formelle Voraussetzung und ggfs. entbehrlich

Der EuGH sieht in dem Erfordernis einer vollständigen, ordnungsgemäßen Rechnung lediglich eine formelle Voraussetzung, durch die der Vorsteuerabzug nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird (EuGH-Urteil v. 21.11.2018 – C-664/16). So kann nach dem besagten Urteil des EuGH unter Umständen die Vorlage einer Rechnung entbehrlich sein.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

KONLUS Kontaktservice






* Pflichtfeld

Standort Bensberg:

Schloss-Straße 20
51429 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 00
Fax: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 10

Service Hotline

02204 - 9 50 81 00

Standort Köln:

Im Mediapark 5a
50670 Köln
Tel.: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 170
Fax: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 113

Aktuelle Themen zum Steuerrecht, Betriebsprüfung und vieles mehr