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Änderung der BFH-Rechtsprechung: Briefkastenanschrift für Vorsteuerabzug ausreichend (07/2019)

Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuer abziehen. Hierfür verlangt das Gesetz eine ordnungsgemäße Rechnung. § 14 Abs. 4 S. 1 UStG beschreibt die erforderlichen Angaben. Dazu zählen u.a. der vollständige Name, die vollständige Adresse vom leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger.

Für eine ordnungsgemäße Anschrift i.S.d. § 14 Abs. 4 S. 1 UStG reicht nun die postalische Erreichbarkeit aus (vgl. EuGH-Urteil v. 15.11.2017 – C-374/16, C-375/16; Urteil v. 13.06.2018 - XI R 20/14, Urteil v. 21.06. 2018 - V R 25/15, V R 28/16; BMF-Schreiben III C 2 - S 7280-a/07/10005:003). Die Entfaltung wirtschaftlicher Aktivitäten unter der entsprechenden Adresse wird nicht mehr gefordert. Als ordnungsgemäße Anschrift in der Rechnung ist eine Briefkastenanschrift anzuerkennen, unter der der Unternehmer erreichbar ist. Daneben werden auch Postfachadressen, Großkundenadressen und c/o-Adressen akzeptiert. Voraussetzung ist, dass sowohl der leistende als auch der empfangende Unternehmer unter dieser Anschrift tatsächlich postalisch erreichbar ist. Dabei trägt der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit. Zur Kontrolle der Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer erforderlich (BFH Urteil v. 14.02.2019, Az. V R 47/16).

Wird eine Leistung durch eine Organgesellschaft, Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder einen Betriebsteil eines Unternehmers bezogen, so kann die Anschrift der leistungsempfangenden Einheit angegeben werden.

Dem hat sich inzwischen auch die Finanzverwaltung angeschlossen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (siehe BMF-Schreibens v. 13.07.2020, III C 2 - S 7280-a/19/10001 :001) geändert und das BMF-Schreiben vom 07.12.2018 aufgehoben. Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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