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Energiepreispauschale - Ihre Pflichten als Arbeitgeber (Stand 07/2022)
I. Einleitung Als Ausgleich zu den aktuell hohen Energiepreisen hat der Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 unter anderem die sog. Energiepreispauschale (EPP) geregelt. Diese wird einmalig in Höhe von 300 Euro an jede anspruchsberechtigte Person für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt. Wer anspruchsberechtigt ist, wie genau die Pauschale ausbezahlt wird und was die (steuerlichen) Folgen der EPP sind, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.

II. Auf einen Blick

Alle anspruchsberechtigten Personen haben im Veranlagungszeitraum 2022 einmalig ein Recht auf die EPP in Höhe von 300 Euro. Anspruchsberechtigt sind alle im Veranlagungszeitraum 2022 aktiven Erwerbspersonen (d. h. Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, mit Einkünften aus einem Gewerbebetrieb, mit Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie Arbeitnehmer einschließlich Minijobbern). Nicht anspruchsberechtigt sind Rentner und Pensionäre, Vermieter und Vermögensverwalter, Schüler, Studierende und Arbeitslose, es sei denn sie erzielen auch aktive Einkünfte. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1. September 2022. Die Pauschale soll der Einkommensteuer unterliegen. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge, an. Der Arbeitgeber hat bei angestellten Arbeitnehmern für die Auszahlung und Versteuerung der EPP Sorge zu tragen.

 

III. Im Detail

1. Grundlegendes

An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 1.9.2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.

2. Energiepauschale und Lohnsteuer-Anmeldung

Die Finanzierung der EPP an die Arbeitnehmer soll über das Lohnsteuerabzugsverfahren geschehen. Dafür sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale dann in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen.

Gleichwohl gibt es im Zusammenhang mit der EPP und kleinen Arbeitgebern zwei Besonderheiten:

  • Für kleine Arbeitgeber wird es die Möglichkeit geben, die Auszahlung in den Oktober zu verschieben. Dies gilt für alle Arbeitgeber, die für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.
  • Sollten die Arbeitgeber gar auf weniger als 1.080 EUR Lohnsteuer im Jahr kommen, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden. Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-EUR-Pauschale zu erhalten.

Vorstehende Verrechnungsmethoden sind grundsätzlich liquiditätsneutral. Übersteigt die für die Beschäftigten jedoch insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt. In diesem Fall kann es jedoch für den Arbeitgeber zu einer echten Liquiditätsbelastung kommen.

3. Besonderheit „Minijobber“

Minijobber sollen grundsätzlich auch eine Energiepreispauschale erhalten. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Bei Minijobs ohne Lohnsteuer-Anmeldung (z. B. Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.

4. Die Steuerpflicht der Energiepauschale

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und unterliegt als sonstiger Bezug auch dem Lohnsteuerabzug. Sozialversicherungsbeträge fallen hingegen nicht an. Bei geringfügig Beschäftigten soll aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet werden. Bei den übrigen Beschäftigten erhöht sie die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

5. Die Energiepreispauschale bei Landwirten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen

Auch Landwirte, Gewerbetreibende und Selbständige erhalten die Energiepreispauschale. Diese reduziert die am 10. September 2022 fällige Einkommensteuervorauszahlung. Erfolgt zu diesem Zeitpunkt keine Vorauszahlung, kann die EPP erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 berücksichtigt werden.

 

IV. Ausblick und Auswirkung auf die Praxis

Insbesondere für Arbeitgeber sowie deren steuerliche Berater ist im Monat August mit einem Arbeitsmehraufwand zu rechnen um die Anspruchsvoraussetzungen eines jeden Mitarbeiters zu prüfen und die rechtsichere Umsetzung der Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die notwendige Dokumentation im Lohnkonto sicherzustellen. Der Vollstätigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in der einschlägigen Fachliteratur bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerpflicht der Energiepreispauschale geäußert worden sind. Ändern tut dies gleichwohl am vorstehend beschriebenen Verfahren jedoch zunächst nichts, solange hiesige Finanzgerichte nichts anderes entscheiden werden.

Für Rückfragen und weitere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508- 100 gerne zur Verfügung.

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