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Themen

Entsendete Mitarbeiter und Grenzpendler in der Corona-Pandemie (Stand 08/2020)
Die COVID-19-Pandemie bringt vielerlei Herausforderungen mit sich. Auch im Rahmen des Steuerrechts haben sich durch die Pandemie einige Besonderheiten ergeben. Bei Grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen sowie Grenzpendlern wurde beispielsweise plötzlich im Home Office gearbeitet, was für die Zuordnung des Besteuerungsrechts eine erhebliche Auswirkung haben kann. Im Folgenden werden einige Besonderheiten für entsendete Mitarbeiter und Grenzpendler aufgezeigt.

1. Konsultationsvereinbarungen

Um die steuerlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang mit den Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen in die richtigen Bahnen zu lenken, hat das Bundesfinanzministerium mit sechs Ländern befristete Konsultationsvereinbarungen geschlossen. Mit folgenden Ländern bestehen entsprechende zeitlich befristete Vereinbarungen:
- Belgien
- Schweiz
- Frankreich
- Luxemburg
- Niederlande
- Österreich

2. Home Office bei Entsendung

Für entsendete Mitarbeiter, die Ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten, sind die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen heranzuziehen, um festzustellen in welchem Land das Arbeitseinkommen zu versteuern ist. Grundsätzlich sind die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Ansässigkeitsstaat steuerbar, es sei denn die Arbeit wird physisch im anderen Staat ausgeführt (Art. 15 Abs. 1 OECD-MA). Soweit der Mitarbeiter bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt ist entfallen die Ausnahmeregelungen des Art. 15 Abs. 2 OECD-MA.

Wenn der Mitarbeiter regelmäßig im Home Office in Deutschland tätig ist, muss im Regelfall das Einkommen für die Besteuerung tagegenau auf Deutschland und den Entsendestaat aufgeteilt werden. Im Rahmen der COVID-19-Pandemie wurden Grenzen geschlossen und die Tätigkeit im Home Office stark erweitert. Somit wurde die Tätigkeit viel häufiger physisch im Heimatland ausgeübt. Dadurch kam die Frage auf, in welchem Land der Lohnsteuerabzug zu erfolgen hat und wie die Einkünfte für die Besteuerung auf die Länder aufzuteilen sind. Gemäß Art. 15 Abs. 1 OECD-MA ergibt sich für die Tage, an denen in Deutschland im Home Office gearbeitet wird, eine Steuerpflicht in Deutschland.

Auf Grund dieser Problematik hat das BMF die oben aufgeführten Konsultationsvereinbarungen geschlossen, welche die Regelungen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ergänzen. Ziel dieser Vereinbarungen ist es, die steuerlichen Folgen durch die veränderten Arbeitsbedingungen während der COVID-19-Pandemie zu reduzieren.
Es wurde vereinbart, dass Arbeitstage im Homeoffice, soweit diese durch die COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, als am gewöhnlichen Arbeitsort ausgeführt gelten. Somit erfolgt keine Verschiebung der Besteuerung der Einkünfte in den Ansässigkeitsstaat.

Ein weiterer Punkt ist die Verpflichtung von deutschen Arbeitgebern zum Lohnsteuereinbehalt. Bei einer vollständigen Entsendung liegt jedoch in Deutschland nur ein ruhender Arbeitsvertrag vor (kein wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Arbeitgeber), so dass der deutsche Arbeitgeber auch für in Deutschland ausgeübte Home Office Tage keine Lohnsteuer abführen muss. Die Tätigkeit wird ja für das ausländische Unternehmen ausgeführt. Somit ergibt sich hier durch die erhöhte Anzahl von Tagen im Home Office keine Änderung. Der Arbeitnehmer selbst ist im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung dafür verantwortlich, dass die Einkünfte richtig mitgeteilt werden.

Durch die verstärkte Tätigkeit im Home Office, müssen die Arbeitgeber prüfen, ob sich dadurch das Risiko einer Begründung einer Betriebsstätte ergibt. Die OECD hat dazu eine Richtlinie veröffentlicht, wonach es nicht zu einer Betriebsstätte kommen soll, wenn dies ausschließlich auf die Verlagerung der Tätigkeit in den Heimatstaat durch die COVID-19 Pandemie zurück zu führen ist. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um eine Leitlinie der OECD, die nicht binden ist.

Ein weiteres wichtiges Thema in diesem Zusammenhang ist die Sozialversicherung. Es muss darauf geachtet werden, ob die A1-Entsendebescheinigung ihre Gültigkeit behält. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland hat eine Regelung zur Handhabung von Unterbrechungen von Entsendungen während der COVID-19-Pandemie veröffentlicht. Wenn die Unterbrechung der angezeigten Tätigkeit weniger als zwei Monate beträgt und sich das Ende des Auslandseinsatzes insgesamt nicht verschiebt, behält die ausgestellte A1-Bescheinigung grundsätzlich ihre Gültigkeit. Sollte die Unterbrechung 2 Monate oder mehr betragen, ist dies der DVKA zwingend anzuzeigen.

3. Grenzpendler

Bei Anwendung der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen kann es durch die verstärkte (teilweise sogar ausschließliche) Arbeit im Home Office zu einem Wechsel des Besteuerungsrechts kommen. Auch in diesen Fällen sollen die befristeten Konsultationsvereinbarungen Abhilfe schaffen. Damit gehen meist weitgehende Aufzeichnungspflichten für den Arbeitgeber einher, da beispielsweise Bescheinigungen auszustellen sind, in denen dargelegt wird an wie vielen Tagen auf Grund der Covid-19 Pandemie im Home-Office gearbeitet wurde. Abzugrenzen davon sind die Tage an denen die Tätigkeit regulär im Home-Office ausgeführt wurde.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508-100 gerne zur Verfügung.

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