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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Gewerbesteuerpflicht (Stand 05/2018)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft

Mit Urteil vom 10. April 2018 - Az. 1 BvR 1236/11 hat das Bundeverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Brauerei Beck zurückgewiesen, die gegen die Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerungen von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft gerichtet war. Die in Rede stehende Norm (§ 7 S. 2 Nr. 2 GewStG) wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2002, in Abweichung zur bisherigen Regelung eingeführt, dass lediglich der laufende Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Begründet wurde die Verfassungsbeschwerde mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. 

Insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot wurde das Gesetz mit Spannung erwartet. Das in Rede stehende Gesetz wurde im Juli 2002 rückwirkend zu Beginn des Erhebungszeitraums 2002 eingeführt, wurde aber bereits im August 2001 im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsverfahrens dem Bundesrat zugeleitet. Durch die Zuleitung bereits im August des Vorjahres, hatte der Steuerpflichtige mit der Einführung des Gesetzes rechnen können, so dass ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht in Betracht kommt. 

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (das Gesetz stellt natürliche Personen von der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen weiterhin frei)  wurde abgelehnt, weil dem Gesetzgeber bei der Verhinderung von Umgehungsgestaltungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu gewähren sei. 

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