Dies trifft erstmals für Erträge im Veranlagungszeitraum 2017 zu. Die Versicherungen behalten bei der Auszahlung einen Betrag von 25% (Abgeltungsteuer) nebst 5,5% Solidaritätszuschlag auf nicht freigestellte Kapitalerträge ein. Dieser einbehaltene Steuerbetrag hat jedoch entgegen anderer Kapitalerträge wie bspw. Zinsen, keine abgeltende Wirkung (§§ 32d Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 43 Abs. 5 S. 2 EStG), d.h. der hälftige Kapitalertrag unterliegt der tariflichen Einkommensteuer und ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Aber keine Angst, die Angabe in der Steuererklärung führt zu einer Besserstellung des Steuerpflichtigen, da selbst bei Einnahmen für die der Spitzensteuersatz (42% nebst 5,5% Solidaritätszuschlag) gilt, letztendlich nur der hälftige Betrag der Besteuerung unterliegt (im Ergebnis wird der gesamte Kapitalertrag maximal mit 21% zzgl. Soli) besteuert und die zu hoch einbehaltene Abgeltungsteuer von 25% zzgl. Soli wird auf die Steuerschuld angerechnet. Dies führt zu einer Teilrückerstattung für die in Rede stehende Steuer für Erträge aus Kapital- und Lebensversicherungen.
Darüber hinaus kann im Rahmen der sog. Günstigerprüfung unter Umständen noch eine höhere Erstattung erzielt werden, wenn bisher der sog. Sparer-Pauschbetrag bei anderen Kapitalerträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen (§ 32 d Abs. 1 EStG) haben berücksichtigt wurde. Der Sparer-Pauschbetrag wird nämlich in dieser Prüfung vorrangig den Kapitalerträgen nach § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG zugeordnet.
Sollte dies auf Sie zutreffen, sprechen Sie uns gerne an.