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EuGH: Sanierungsklausel entgegen Beihilfebeschluss der EU-Kommission nicht selektiv vorteilhaft (Stand 07/2018)

Mit Urteil vom 28. Juni 2018 hat der EuGH (C-203/16 P) den Beihilfebeschluss der Europäischen Kommission (2011/527/EU) zur sog. Sanierungsklausel in § 8c KStG für nichtig erklärt. § 8c Abs. 1 KStG regelt, dass eine Körperschaft auch im Falle eines schädlichen Beteiligungserwerbs unter bestimmten Voraussetzungen einen Verlustvortrag vornehmen darf. Die Vorschrift wurde im Zuge der Finanzkrise eingeführt. Aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission mussten sämtliche aufgrund dieser Regelung an Steuerpflichtige gewährte Steuervorteile zurückgenommen werden.Der EuGH stellte fest, dass der Referenzrahmen des § 8c Abs. 1a KStG  nicht in § 8c Abs. 1 KStG zu sehen ist, sondern die allgemeinen Regeln zum Verlustvortrag gem. § 8 Abs. 1 KStG I.V.m. § 10d Abs. 2 EStG zur Beurteilung heranzuziehen sind und demzufolge kein selektiv vorteilhafter Referenzrahmen gegeben ist. Es wird davon ausgegangen, dass die Finanzverwaltung die Sanierungsklausel nach Veröffentlichung des EuGH-Urteils im Bundesgesetzblatt wieder anzuwenden beabsichtigt. 

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