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Grenzen der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung - Betriebsvorrichtungen (Stand 10/2018)
Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist anwendbar auf Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten. Faktisch bewirkt die Kürzungsvorschrift eine gewerbesteuerliche Freistellung der Gewinne derartiger Unternehmen. Der Begriff des Grundbesitzes bestimmt sich nach bewertungsrechtlichem Verständnis des Grundvermögens im Sinne des § 68 BewG. Zum Grundbesitz gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör.

1. Betriebsvorrichtungen

Betriebsvorrichtungen (= BVO) sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören. Es kann sich somit lediglich um einzelne Bestandteile des Gebäudes aber nicht um das Gebäude selbst handeln. Neben Maschinen und maschinenähnlichen Vorrichtungen stellen alle Vorrichtungen, mit denen ein bestimmter Zweck oder ein Gewerbe betrieben werden kann, eine BVO dar. Typische Beispiele für BVO sind etwa Theaterbühnen, Kräne, Lastenaufzüge oder Öfen.

BVO sind bewertungsrechtlich gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG ausdrücklich vom Grundvermögen ausgenommen. Sie werden selbst dann nicht in das Grundvermögen einbezogen, wenn sie zivilrechtlich wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder des Gebäudes darstellen. Durch die Verknüpfung zum Gewerbesteuerrecht führt das Vorliegen von BVO zur „schädlichen“ Infizierung des begünstigungsfähigen Grundbesitzes und verhindert die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung in Gänze.

2. Ausschließlichkeit

Der scharfe Gesetzeswortlaut der „ausschließlichen“ Tätigkeit ist eng auszulegen und lässt grundsätzlich keine anderen Tätigkeiten zu. Unschädlich sind die zwar im Grundsatz nicht begünstigten aber gesetzlich erlaubten Nebentätigkeiten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind andere Nebengeschäfte, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden, ebenfalls unschädlich. Ein Beispiel hierfür wäre eine betriebene Sondereinrichtung, die von den Mietern aber nicht von der Allgemeinheit genutzt werden kann. Nicht unter die unschädlichen Nebentätigkeiten fällt das in der Praxis häufig vorkommende Gebäudemanagement.

Der Begriff der Ausschließlichkeit setzt zudem voraus, dass die Tätigkeit im gesamten Erhebungszeitraum ausgeübt wird.

3. Optimierungsmöglichkeiten

Eine Optimierungsmöglichkeit ist die Auslagerung der BVO und etwaiger schädlicher Tätigkeiten auf eine eigenständige Gesellschaft. Aus zivilrechtlicher Sicht ist es jedoch oftmals problematisch, da die BVO häufig wesentliche Bestandteile des Gebäudes und damit des Grundstücks gemäß § 94 BGB sind. Hieran kann also kein gesondertes rechtliches Eigentum übertragen werden. Diese Hürde kann ungeachtet der zivilrechtlichen Würdigung durch die steuerrechtliche Übertragung des (alleinigen) wirtschaftlichen Eigentums überwunden werden.

 

Ausgangssituation:

 

Optimierte Situation:

 

Vor Investitionsentscheidungen in eine Immobiliengesellschaft stellt die Betrachtung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung im Hinblick auf die effektive Steuerbelastung ein wichtiges Kriterium dar. Für weitere Fragen zur angesprochenen Thematik, den weiteren Risikofeldern der gewerbesteuerlichen Vorschriften bei Immobiliengesellschaften und zur Aufzeigung von Optimierungsmöglichkeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


 Ansprechpartner bei KONLUS:

Birgit Koehler (Steuerberaterin, Diplom-Kauffrau)

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