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Grunderwerbsteuerreform im Bereich des "Share Deals" - Beschlüsse der Finanzministerkonferenz (Stand 05/2019)

Der Gesetzgeber beabsichtigt das Grunderwerbsteuerrecht im Bereich der Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften (sog. Share Deals) durch eine Reform zu verschärfen. Im Rahmen der Finanzministerkonferenz wurde das von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe entwickelte Konzept vorgestellt, dessen Eckpunkte im Folgenden erläutert werden. Das Konzept wird derzeit zu einem Gesetzesentwurf ausgearbeitet.

1. Gegenwärtige Rechtslage

Derzeit sind die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG an die Beteiligungshöhe von 95% geknüpft. Grunderwerbsteuer wird gegenwärtig insbesondere in nachfolgenden Fällen ausgelöst:

  • § 1 Abs. 2a GrEStG: Unmittelbare oder mittelbare Übertragung von mindestens 95% der Anteile an einer grundstückshaltenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter (Anzahl der neuen Gesellschafter irrelevant).
  • § 1 Abs. 3 GrEStG: Unmittelbar oder mittelbare Vereinigung von mindestens 95% der Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft in einer Hand.
  • § 1 Abs. 3a GrEStG: Unmittelbar oder mittelbare wirtschaftliche Vereinigung von mindestens 95% der Anteile an einer grundstückshaltenden Personen- oder Kapitalgesellschaft in einer Hand.

2. Geplante Änderungen

Absenkung der relevanten Beteiligungshöhe der Ersatztatbestände in § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG auf 90%.

Zukünftig soll ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand bereits ab einer Beteiligung von 90% vorliegen.

Offen bleibt jedoch, ob sich die Herabsenkung der Beteiligungsquote auch auf § 6a S. 4 GrEStG erstreckt. Da § 6a S. 4 GrEStG mit der Zurechnungsposition des § 1 Abs. 3 GrEStG systematisch korrespondiert, wäre dies folgerichtig.

Verlängerung der Sperrfrist von fünf auf zehn Jahre

Die Fristen für den Grunderwerbsteuertatbestand, § 1 Abs. 2a GrEStG, und die Grunderwerbsteuerbefreiungen, §§ 5, 6 GrEStG sollen von fünf auf zehn Jahre verlängert werden. Zielgruppe dieser Verlängerung sind grundbesitzende Personengesellschaften, bei denen zunächst 94,9% der Anteile übergehen und nach Ablauf der bisher geltenden Sperrfrist von 5 Jahren die restlichen Anteile. Dadurch sollen gestreckte Erwerbsstrukturen an Attraktivität verlieren. Noch stärker betroffen sind Fälle, in denen vor dem Verkauf der Anteile zunächst die Übertragung des relevanten Grundstücks an die Personengesellschaft erfolgen muss. Grunderwerbsteuerfreiheit kann in diesen Fällen nur noch dann erreicht werden, wenn die Beteiligung zunächst über zehn Jahre in derselben Höhe vom Einbringenden fortgeführt wird. Solche Gestaltungen würden zukünftig zwanzig anstatt bisher zehn Jahre erfordern.

Steuerbarkeit von Gesellschafterwechseln bei Kapitalgesellschaften nach dem Vorbild des § 1 Abs. 2a GrEStG

Die Einführung eines neuen Ergänzungstatbestandes (§ 1 Abs. 2b GrEStG) für Kapitalgesellschaften stellt die kritischste Verschärfung dar. In Orientierung an § 1 Abs. 2a GrEStG sollen Änderungen im Gesellschafterbestand bei Kapitalgesellschaften in einem Umfang von 90% besteuert werden, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgen. Dabei ist das Erreichen einer bestimmten Beteiligungsschwelle des Gesellschafters nicht erforderlich. Dies entspräche einer Erweiterung des § 1 Abs. 2a GrEStG auf Kapitalgesellschaften.

Durch die Einführung des § 1 Abs. 2b GrEStG werden nicht nur missbräuchliche, sondern sämtliche Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften erfasst. Somit können auch wirtschaftlich sinnvolle Anteilsübertragungen wie exemplarisch der Verkauf einer Gesellschaft an eine Erwerbergruppe oder Übertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Nachfolge bei Familienunternehmen bei zeitgleicher Einbindung weiterer Investoren von der Neuregelung betroffen sein.

Weitere Reformüberlegungen

Darüber hinaus wird erwogen die Bemessungsgrundlage im Rückwirkungszeitraum einer Umstrukturierung nach dem bewertungsrechtlichen Grundbesitzwert gem. § 8 Abs. 2 GrEStG und nicht vom Veräußerungspreis abzuleiten. Des Weiteren wird über Maßnahmen zur Verhinderung von Gestaltungen mit Stiftungen und Stimmrechtsbindungen diskutiert.

Gegenwärtig kann noch nicht abgesehen werden, wann die geplanten Maßnahmen erstmalig Anwendung finden. Wir gehen allerdings davon aus, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen frühestmöglicher Zeitpunkt die Veröffentlichung des Regierungsentwurfs ist.

Empfehlung

Es empfiehlt sich daher geplante Änderungen zeitnah umzusetzen.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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