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Häusliches Arbeitszimmer - aktuelle Entwicklung

Wer von Zuhause aus arbeitet, kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in bestimmten Fällen als Werbungskosten geltend machen. Dies ist dann denkbar, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt.

Zu der Berücksichtigung der Aufwendungen eines Arbeitszimmers hat der BFH in der jüngsten Vergangenheit zahlreiche Entscheidungen getroffen. Der aktuelle Rechtsstand stellt sich nunmehr wie folgt dar:

Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

In einer Grundsatzentscheidung hat der BFH am 15. Dezember 2016 in den Urteilen VI R 53/12 und VI R 86/13, zur Anwendung des Höchstbetrages in Höhe von EUR 1.250 Stellung genommen. Das Urteil betrifft die Fälle, in denen den Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz für ihre betriebliche oder berufliche Nutzung zur Verfügung steht und dieses Arbeitszimmer durch mehrere Personen genutzt wird. Nach Ansicht des BFH ist der Höchstbetrag personenbezogen zu gewähren.

Nutzen folglich Eheleute oder unverheiratete Lebenspartner ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner bzw. Lebenspartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen. Sind für beide die Voraussetzungen für den begrenzten Abzug gegeben, steht jedem der Abzug in Höhe von max. EUR 1.250 zu. Zu beachten ist, dass jedem Ehegatten ein eigener Arbeitsplatz in dem Arbeitszimmer zur Verfügung stehen muss.

Bei gemieteten Immobilien stellt der BFH darauf ab, dass das Objekt gemeinsam angemietet worden seien muss, um zur hälftigen Kostenbeteiligung zu kommen.  

Zeitanteilige Berücksichtigung des Arbeitszimmers

Nimmt ein Steuerpflichtiger erst während des Jahres eine Tätigkeit auf und richtet dann ein häusliches Arbeitszimmer ein oder stellt der Steuerpflichtige während des Jahres die Tätigkeit endgültig ein, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers zeitanteilig zu kürzen.

Keine Kürzung erfolgt hingegen, wenn der Steuerpflichtige das Zimmer zeitweise nicht nutzt, z.B. während des Urlaubs, Krankheit, Wochenenden oder mangels Aufträge. Zeiten der Nichtnutzung dürfen in diesem Fall nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden. Der Höchstbetrag ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe anzusetzen.  

Nutzung eines Arbeitszimmers durch einen Selbstständigen

Der BFH hat mit Urteil vom 22. Februar 2017 (III R 9/16) entschieden, dass bei einem Selbständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen zumutbaren „anderen Arbeitsplatz“ darstellt

Muss der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten, da die Nutzung des Arbeitsplatzes eingeschränkt ist, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen. Anhaltspunkte für eine Einschränkung können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben.

Gerne beraten wir Sie zu den einzelnen Voraussetzungen, um die Abziehbarkeit Ihrer Aufwendungen im Rahmen Ihrer Steuererklärung sicher zu stellen.

 

Für Informationen oder ein Beratungsgespräch stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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