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Inflationsausgleichsprämie von bis zu EUR 3.000,00 kann ab dem 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 durch Arbeitgeber an Beschäftigte gezahlt werden (Stand 10/2022)

Am 25. Oktober 2022 wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ verkündet und trat am 26. Oktober 2022 in Kraft.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde auch eine Ergänzung von § 3 EStG (steuerfreie Einnahmen) aufgenommen. Nach dem neuen § 3 Nr. 11c EStG sind nunmehr auch „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro“ steuer- und sozialversicherungsfrei.

Das Gesetz unterscheidet nicht hinsichtlich der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, also ob Vollzeit-, Teilzeit- oder geringfügige/kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. Es ist daher davon auszugehen, dass z. B. auch sog. „Minijobber“ von dieser Regelung (wie bereits bei der sog. „Corona-Prämie“) profitieren können.

Folgendes gilt es zu beachten:

  1. Die Leistung der „Inflationsausgleichsprämie“ ist freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch der Beschäftigten auf die Gewährung.
  2. Die „Inflationsausgleichsprämie“ kann sowohl als Geldleistung wie auch als Sachleistung (z. B. Tankgutscheine, Warengutscheine, etc.) gewährt werden, da es sich um einen steuerlichen Freibetrag handelt.
  3. Die Auszahlung/Gewährung der „Inflationsausgleichsprämie“ kann in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 (auch in Teilbeträgen bis zu EUR 3.000,-- maximal) erfolgen.
  4. Die „Inflationsausgleichsprämie“ muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt  und gesondert ausgewiesen werden. D. h. es ist keine Entgeltumwandung möglich.
  5. Die Regelung kann (aus Sicht des Arbeitnehmers) für jedes Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen werden.
  6. Arbeitgeber müssen zudem den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen (so muss es einen zwingenden sachlichen Grund geben, wenn Arbeitgeber bestimmte Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Prämie ausnehmen wollen).
  7. Keine besonderen Anforderungen werden an den Zusammenhang zwischen der Leistung und der Preissteigerung gestellt. So genügt es bereits, wenn durch den Arbeitgeber in beliebiger Form deutlich gemacht wird, dass die Gewährung dieser Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht (z. B. durch einen entsprechenden Hinweis im Verwendungszweck der Überweisung oder der Lohnabrechnung).
  8. Die steuerliche Privilegierung wird auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II durch den Gesetzgeber mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II- / Sozialgeld-Verordnung nachvollzogen, so dass die Inflationsausgleichsprämie bei den betroffenen Personen nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

Hinweis zum „Zusätzlichkeitskriterium“ (s. o. Punkt 4)

Das in § 3 Nr. 11c EStG verankerte Zusätzlichkeitskriterium („zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“) soll verhindern, dass vom Arbeitgeber ohnehin vertraglich zugesicherte Vergütungsbestandteile „umgewidmet“ werden und so steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Dies betrifft beispielsweise meist am Jahresende geleistete Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld oder Jahresboni.

Es ist folglich nicht möglich, bereits bestehende Vereinbarungen über Sonderzahlungen, die ohne einen Inflationsbezug getroffen wurden, nachträglich in eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie umzuwandeln. Auch sonstige Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer rechtlichen Verpflichtung und/oder vertraglichen Vereinbarung beruhen, deren Abschluss noch vor der Verkündigung des Gesetztes am 25. Oktober 2022 erfolgte, können nicht als Inflationsausgleichsprämie gewährt werden.

Der steuerliche Freibetrag nach § 3 Nr. 11c EStG greift nur in den Fällen, in denen anstelle einer Sonderzahlung eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird und es vorher keine vertraglichen Vereinbarungen bzw. andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung dieser Sonderzahlungen gegeben hat.

Für Lohnsteuer- und / oder Sozialversicherungsprüfer wäre es anhand der bereits bestehenden vertraglichen Verpflichtungen leicht nachzuvollziehen, ob das „Zusätzlichkeitskriterium“ verletzt wurde (z. B. bei einem im Arbeitsvertrag vereinbarten Weihnachts- oder Urlaubsgeld).

Für Rückfragen und weitere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508- 100 gerne zur Verfügung.

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