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Unternehmensteuerreform: Investitionsabzugsbetrag und Änderungen der Abschreibungsmöglichkeiten

Überblick zu den wichtigsten Änderungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten, zur Abschaffung der Ansparrücklage und der Einführung des Investitionsabzugsbetrages: 

  1. Abschaffung der degressiven Abschreibung
  2. Abschaffung der Ansparrücklage und Einführung eines neuen Investitionsabzugsbetrages 
  3. Änderungen bei der Sonderabschreibung
  4. Einführung eines neuen Sammelpostens für geringwertige Wirtschaftsgüter
  5. Fazit

1. Abschaffung der degressiven Abschreibung

Die degressive Abschreibung für bewegliches Anlagevermögen wird ersatzlos gestrichen. Das gilt für alle Anschaffungen nach dem 31.12.2007, auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr. Durch die Abschaffung der degressiven Abschreibung gewinnen die folgenden Abschreibungsarten an Bedeutung: 

  • Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
  • Leistungsabschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG)
  • Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG)

 

2.  Abschaffung der Ansparrücklage und Einführung eines neuen   Investitionsabzugsbetrages

Der Investitionsabzugsbetrag ist der "Nachfolger" der Ansparrücklage gem. § 7g EStG, die  abgeschafft wird. Die wichtigsten Voraussetzungen und Kernelemente des neuen Investitionsabzugsbetrags lassen sich wie folgt zusammenfassen: 

  • Bilanzierende dürfen den Investitionsabzugbetrag nur bei einem Betriebsvermögen bis zu 235.000 Euro (§ 4 Abs. 1, 5 EStG) anwenden. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, liegt die Anwendungsgrenze bei einem Gewinn bis zu 100.000 Euro (§ 4 Abs. 3 EStG) Maßgeblich ist das Betriebsvermögen bzw. der Gewinn am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres, indem der Abzugsbetrag gebildet werden soll. 
  • Die geplante Investition muss fast ausschließlich der eigenbetrieblichen Nutzung (d. h. zu mehr als 90%) dienen. D.h. die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages für die geplante Anschaffung von Pkw`s entfällt in der Regel.
  • Anders als bei der bisherigen Ansparrücklage kann der Investitionsabzugsbetrag für neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter gebildet werden. 
  • Es gibt keine Sonderregelungen mehr für Existenzgründer 
  • Die Höhe des Investitionsabzugsbetrages beträgt max. 40% der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des oder der Investitionsgüter. Allerdings darf der kumulierte Investitionsabzugsbetrag insgesamt 200.000 Euro nicht überschreiten, so dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten max.500.000 Euro betragen können. 
  • Die Bildung und die Auflösung des Investitionsabzugbetrages erfolgen außerbilanziell. Wird die geplante Investition durchgeführt, ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Investition außerbilanziell gewinnerhöhend aufzulösen. Innerhalb der Bilanz bzw. Anlagevermögen können die Anschaffungs-/Herstellungskosten um den aufgelösten Investitionsabzugsbetrag erfolgswirksam gemindert werden. 
  • Der Investitionszeitraum beträgt 3 Jahre. Wird die geplante Investition nicht innerhalb der 3 Jahre durchgeführt, erfolgt eine rückwirkende gewinnerhöhende Auflösung. Der Gewinn des Jahres der Bildung wird entsprechend erhöht, die ursprüngliche Steuerveranlagung wird rückwirkend geändert. Ein Strafzins wird nicht erhoben, allerdings können Zinsen gem. § 233a AO (0,5 % je vollendetem Monat) festgesetzt werden. 
  • Die neue Regelung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.8.2007 enden

 

3.  Änderungen bei der Sonderabschreibung

Mit dem neuen Investitionsabzugsbetrag wurde auch die Sonderabschreibung gem. § 7g EStG geändert. Die Sonderabschreibung beträgt wie bisher 20 % und kann künftig auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass das Wirtschaftsgut fast ausschließlich eigenbetrieblich genutzt wird und bis zum Ende des Folgejahres der Investition im Betrieb verbleibt. Die Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung voll oder teilweise in Anspruch genommen werden. Der Betrag der Sonderabschreibung kann auf bis zu 5 Jahre verteilt werden. Eine vorherige Bildung des Investitionsabzugbetrages ist jedoch nicht Vorraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung. Werden die Anschaffungs-/Herstellungskosten aufgrund der Übertragung des Investitionsabzugbetrages gekürzt, sind die gekürzten Anschaffungs-/Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abschreibung und der Sonderabschreibung.

4. Einführung eines neuen Sammelpostens für geringwertige Wirtschaftsgüter

Der Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gem. § 6 Abs. 2 EStG wird mit dem Unternehmensteuergesetz 2008 eingeschränkt. Bei den Gewinneinkunftsarten wird die Grenze für GWG’s auf 150,00 Euro gesenkt. Aus dem bisherigen Wahlrecht wird ein Gebot, d. h. abnutzbare, bewegliche Wirtschaftgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mehr als 150,00 Euro netto betragen, sind im Jahr der Anschaffung sofort abzuschreiben. Liegen die Anschaffungs- und Herstellungskosten zwischen 150,00 und 1.000,00 Euro ist ein Sammelposten pro Wirtschaftsjahr zu bilden, der auf 5 Jahre abzuschreiben ist. Tatsächliche Abgänge, Entnahmen und Wertminderungen der einzelnen Wirtschaftsgüter finden keine Berücksichtigung mehr. Bei den privaten Einkünften (z. B. Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) ändert sich nichts. Es bleibt beim Wahlrecht, Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten unter 410,00 Euro liegen, sofort abzuschreiben oder die Abschreibung auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Diese Neuregelung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen.

5. Fazit:

Aufgrund der Neuregelung wird eine individuelle Analyse der Anlagevermögensstruktur und zukünftigen Investitionsverhaltens angeraten.

Durch die Abschaffung der degressiven Abschreibung erhöht sich die Bedeutung der außerplanmäßigen Abschreibungsmöglichkeiten (Teilwertabschreibung und Leistungsabschreibung)

Je nach Sachverhalt kann der Investitionsabzugsbetrag zu steuerlichen Vor- oder Nachteilen führen. Folgende Auswirkungen sollten besonders berücksichtigt werden: 

  • Bei Nichtrealisierung der geplanten Anschaffung erfolgt eine rückwirkende Steueränderung
  • Durch die Gewinngrenze wird der Anwendungsbereich des Investitonsbetrages im Vergleich   zur Ansparrücklage erheblich eingeschränkt; dies wirkt sich insbesondere negativ für Freiberufler aus
  • Bei der Auflösung des Investitionsbetrages erfolgt eine Verrechnung mit den Anschaffungskosten, wodurch die Abschreibungsbeträge im Investitionsjahr erhöht werden  
  • Die Vorteile für Existenzgründer sind weggefallen

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