drucken

Themen

Limited-Gesellschaften in Deutschland und BREXIT (Stand 2017)

Abwendung der unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter von Limited-Gesellschaften nach dem BREXIT

Die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union wird voraussichtlich 2019 enden. Damit wird zum ersten Mal ein Land aus der EU austreten und wieder zum Drittstaat.

Mit dem BREXIT stellen sich insbesondere Fragen zu den Auswirkungen der englischen Limited-Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland, der Ltd. & Co. KG´s sowie der Europäischen Aktiengesellschaften (SE) mit Satzungs- und Verwaltungssitz in UK.

Die britische Premierministerin Theresa MAY hat für 2019 ein „Great Repeal Bill“ angekündigt, nach dem das bestehende europäische Recht in britisches Recht umgewandelt werden soll, so dass der britische Gesetzgeber es in der Folge entsprechend ändern kann.

Quid enim Niederlassungsfreiheit ?

Entsprechend der Niederlassungsfreiheit sind Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU wirksam gegründet worden, in allen anderen Mitgliedstaaten als Kapitalgesellschaft anzuerkennen. (Entscheidungen des EuGH dazu: Centros (1999), Überseering (2002) und Inspire Art (2003))

Mit der Gründung der Limited-Gesellschaften in UK konnten deutsche Vorschriften über die Gründung von Kapitalgesellschaften erfolgreich umgangen werden, da sich das Personalstatut der englischen Limited nach englischem Gesellschaftsrecht richtet, sog. „Gründungstheorie“.

Für Gesellschaften aus anderen Staaten (außer USA) gilt dagegen die Sitztheorie. So ist eine in der Schweiz gegründete Kapitalgesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland, die nicht die deutschen Vorschriften der Gründung einer Kapitalgesellschaft beachtet nicht als als Kapitalgesellschaft, sondern als rechtsfähige Personengesellschaft anerkannt. (vgl. Entscheidung BGH „Trabrennbahn“ 2008)

Quo vadis Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV versus Art. 31,34 EWR)?

Theoretisch könnte die Geltung der Niederlassungsfreiheit auch nach dem BREXIT im Rahmen eines Austrittsabkommens vertraglich vereinbart bleiben. Immerhin gilt die Niederlassungsfreiheit ebenfalls mit den Ländern des EWR wie Norwegen, Island und Lichtenstein. Dafür spricht, dass das Referendum vom 23.06.2016 gerade nur den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entschied. Gegenstand der Abstimmung war aber nicht der Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“).

Im Fall des Fortbestehens des Vereinigten Königreichs zum EWR, würde die Niederlassungsfreiheit gemäß der Artikel 31, 34 des EWR-Abkommens fortgelten und die Auswirkungen des BREXIT beträfen vor allem die britischen SE und weniger die Limited-Gesellschaften und die Ltd. & Co. KG´s mit Verwaltungssitz in Deutschland.

Politische Ablehnung des „Rosinenpickens“

Dem steht entgegen, dass namhafte europäische Politiker die isolierte Fortgeltung einzelner Grundrechte sog. „Rosinenpicken“ entschieden ablehnen und mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs dessen Mitgliedschaft im EWR ebenfalls als beendet ansehen bzw. die Beendigung durch Kündigung des Vereinigten Königreichs im EWR anstreben.

In der Folge kommt es aufgrund der nun Anwendung findenden „Sitztheorie“ zur Umqualifizierung der Limited-Gesellschaften zu rechtsfähigen Personengesellschaften (GbR oder OHG), da aus deutscher Sicht die Vorschriften für die Gründung von Kapitalgesellschaften nicht beachtet sind. Ein-Personen-Limited würden zu Einzelunternehmen, bei dem der Inhaber für alle Verbindlichkeiten mit seinem gesamten (auch privaten) Vermögen persönlich haftet.

Handlungsmöglichkeiten

Die hier notwendige Beratung betrifft die Abwendung der persönlichen Haftung der Gesellschafter der Limited-Gesellschaften: hier kommen die Verlegung des Verwaltungssitzes, die Grenzüberschreitende Verschmelzung, der Grenzüberschreitende Formwechsel, die Identitätswahrende Sitzverlegung, die Übertragung der einzelnen Wirtschaftsgüter etc. in Frage.

Für weitere Informationen und ein Beratungsgespräch stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gern zur Verfügung.

Ansprechpartner bei KONLUS:

 

infokonlusde

KONLUS Kontaktservice






* Pflichtfeld

Standort Bensberg:

Schloss-Straße 20
51429 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 00
Fax: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 10

Service Hotline

02204 - 9 50 81 00

Standort Köln:

Im Mediapark 5a
50670 Köln
Tel.: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 170
Fax: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 113

Aktuelle Themen zum Steuerrecht, Betriebsprüfung und vieles mehr