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Neue Entscheidung zur Verjährung der Grunderwerbsteuer (Stand 2017)

In seinem Urteil vom 15.03.2017 (II R 36/15) nimmt der Bundesfinanzhof zur Verjährung von Bescheiden der Grunderwerbsteuer Stellung.

In dem entschiedenen Fall wurde in 2002 eine grundbesitzhaltende GmbH & Co. KG gekauft und vom Notar nicht angezeigt. Der Kauf war unstreitig aufgrund des vollständigen Wechsels der Gesellschafter gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig.

Im Ergebnis einer Außenprüfung legte das Finanzamt im Dezember 2009 gesondert und einheitlich die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer fest.

Erst im März 2011 und damit eindeutig nach 7 Jahren, gerechnet ab dem Erwerbsvorgang stellte das Finanzamt für Zwecke der Grunderwerbsteuer die Grundbesitzwerte für 2002 fest und erließ in 2011 den Bescheid über die zu zahlende Grunderwerbsteuer.

Im vorliegenden Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch der Bescheid über die gesonderten und einheitlichen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 3 GrEStG einen bindenden Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO für die Feststellung des Grundbesitzwerts und den Grunderwerbsteuerbescheid darstellt.

Der Bescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG stellt die Steuerpflicht des Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, die Steuerschuldner und die Grundstücke, die von dem Erwerbsvorgang betroffen sind, fest. Dieser Bescheid wurde am 7. Dezember 2009 bekannt gegeben, war zulässig und wurde bestandskräftig. Für diesen Bescheid war die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO noch nicht abgelaufen.

Die nachfolgenden Bescheide über die Feststellung des Grundbesitzwerts sowie über die zu zahlende Grunderwerbsteuer ergingen innerhalb der folgenden zwei Jahre gemäß § 171 Abs. 10 AO nach Erlaß des o.g. Grundlagenbescheids.

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