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Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Japan ist am 28. Oktober 2016 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2017 anzuwenden. Es ersetzt das im Jahr 1966 abgeschlossene und 1979 und 1983 geänderte DBA.

Es enthält umfassende Änderungen, wie Senkungen der Quellensteuer auf Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen. Dies soll die Investitionen zwischen den beiden Staaten fördern. Außerdem erfolgt die Abgrenzung der Besteuerungsrechte bei Unternehmenseinkünften unter Berücksichtigung der OECD-Grundsätze zur Gewinnzurechnung bei Betriebsstätten (Authorized OECD Approach – AOA). Darüber hinaus wurde eine sog. LOB-Regelung („Limitation of Benefits“) eingeführt, nach der Vorteile aus dem DBA nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an Unternehmen und Personengesellschaften mit bedeutenden unbeweglichen Wirtschaftsgütern können nun im Belegstaat besteuert werden. Auch gibt es jetzt Regelungen zur Neutralisierung von Effekten aufgrund von sog. „Hybrid Mismatch Arrangements“ (hybride Gestaltungen) Des Weiteren wurde in Fällen drohender Doppelbesteuerung die Streitbeilegung durch Verständigungsverfahren um ein verbindliches Schiedsverfahren ergänzt. Ferner wurde die grenzüberschreitende Amtshilfe in Steuersachen um die Betreibung von Steuerforderungen erweitert. 

 

Für weitere Informationen oder ein Beratungsgespräch stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.


 Ansprechpartner bei KONLUS:

Carl Erik Koehler (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CVA)

 

 

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