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Neues zum Rechnungsabgrenzungsposten nach dem Jahressteuergesetz 2022 (Stand 2/2023)

Durch die Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten wird eine wirtschaftlich periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträge sichergestellt, bei denen die dazugehörigen Einnahmen bzw. Ausgaben in eine unterschiedliche Rechnungsperiode zu klassifizieren sind. Insoweit wird hiermit dem Realisationsprinzip Rechnung getragen.

Es ist zwischen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (Aufwendungen) und passiven Rechnungsabgrenzungsposten (Erträge) zu unterscheiden.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG eingeführt. Mit der Einführung dieser Neuregelung wurde das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 16. März 2021 X R 34/19, wonach die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung vorzunehmen ist, außer Kraft gesetzt. Im Zuge der Modifikation kann der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG [GWG-Grenze von aktuell EUR 800,00] nicht übersteigt. Somit hat der Gesetzgeber ein Wahlrecht für diese Art der Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens implementiert.

Praxisbeispiel:

Beträgt der Versicherungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 beispielsweise EUR 500,00, kann eine Abgrenzung unterbleiben. Beträgt der Versicherungsbeitrag hingegen EUR 1.000,00 ist zum Bilanzstichtag eine Abgrenzung vorzunehmen.

Dieses Wahlrecht kann erstmalig in den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2021 begonnen haben, ausgeübt werden. Das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben, d. h. sowohl für die Einnahmen als auch für die Ausgaben. Darüber hinaus kann für jedes Wirtschaftsjahr neu entschieden werden, ob das Wahlrecht ausgeübt werden soll.

Die Einführung dieser Neuregelung soll zu einem erheblichen Bürokratieabbau bei nahezu allen bilanzierenden Unternehmen und damit auch bei den steuerlichen Beratern und auf Seiten der Finanzverwaltung führen.

 

Wichtiger Hinweis:

Die obigen Ausführungen zur möglichen Unterlassung der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten gelten nur für die steuerliche Veranlagung und somit nur für die Steuerbilanz.

Handelsrechtlich gibt es im Zuge des § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB weiterhin kein Wahlrecht, sondern unabhängig von der Höhe eine Abgrenzungspflicht.

Insoweit ist zu prüfen bzw. abzuwägen, ob gewollt ist, dass durch die Ausnutzung des Wahlrechts unmittelbar eine Abweichung zwischen der Handels- und Steuerbilanz realisiert werden soll. Diese Bewertungs- und Bilanzierungsunterschiede können dann eine notwendige Bildung von latenten Steuern auslösen.

Für Rückfragen und weitere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508- 100 gerne zur Verfügung.

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