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Oder-Konten: Schenkungen zwischen Ehegatten und mögliche steuerstrafrechtliche Konsequenzen
Werden Guthaben zwischen Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto überwiesen, so kann hier – selbst im Güterstand der Zugewinngemeinschaft – eine steuerpflichtige Schenkung vorliegen. Besteht tatsächlich eine Schenkung und wird diese möglicherweise zunächst unerkannte Schenkung gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt, so können sich bei einer späteren Aufdeckung des Sachverhaltes steuerstrafrechtliche Konsequenzen ergeben.

I. Schenkung zwischen Ehegatten bei Nutzung eines Oder-Kontos

Damit eine Schenkung im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt, muss der Schenker entreichert und der Empfänger auf Kosten des Schenkers bereichert werden. Außerdem müssen sich beide Teile darüber einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

 

Ehegatten verwenden häufig Gemeinschaftskonten in der Form von Oder-Konten. Bei einem solchen Konto kann jeder der Kontoinhaber unabhängig über das Konto verfügen (Einzelverfügungsbefugnis). Zivilrechtlich sind die Kontoinhaber somit Gesamtgläubiger (i.S.v. § 430 BGB). Dies hat zur Folge, dass – soweit keine gegenteilige Vereinbarung der Ehegatten vorliegt – das Guthaben des Oder-Kontos beiden Kontoinhabern zur Hälfte zuzurechnen ist.

 

Die Finanzverwaltung (OFD Koblenz vom 19.02.2002) vertritt die eher schematische Auffassung, dass im Falle von Oder-Konten in Höhe der Hälfte des Guthabens eine Schenkung vorliegen kann, wenn auf das Konto nur ein Ehegatte Zahlungen leistet.

 

Die Rechtsprechung hingegen nimmt eine differenziertere Haltung in dieser Position ein. So hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10), dass in den o.g. Fällen steuerpflichtige Schenkungen vorliegen können, aber dass das Finanzamt die Feststellungslast dafür trägt, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich frei über die Hälfte des Guthabens des Kontos verfügen kann. Gibt es jedoch deutliche objektive Anhaltspunkte, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen über das Kontoguthaben verfügen können, so kann gemäß der Meinung des Bundesfinanzhofes auch der zur Schenkungssteuer herangezogene Ehegatte dazu verpflichtet werden gegenüber dem Finanzamt darzulegen, warum der Tatbestand einer Schenkung nicht vorliegt.

 

Zu diesem Thema gibt es vielseitige Rechtsprechung der letzten Jahre. Die Beurteilung, ob eine Schenkung vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls hab. Die Errichtung eines Oder-Kontos stellt nicht sofort einen schenkungssteuerlichen Tatbestand dar. 

 

Keine Schenkung liegt beispielsweise in den Fällen vor, in denen der alleinverdienende Ehegatte aus seinen „normalen“ Einkünften regelmäßig kleinere Beträge auf ein Oder-Konto zur gemeinsamen Ersparnisbildung überweist. Jedoch kann eine Schenkung angenommen werden, wenn größere Beträge zugeführt werden, die aus dem Vermögen oder Einkommen eines Ehegatten stammen, z.B. Veräußerungserlöse aus dem Verkauf eines Betriebs.

 

Häufig hängt es bei der Beurteilung, ob tatsächlich eine Schenkung vorliegt, auch davon ab, was die beiden Kontoinhaber im Innenverhältnis vereinbart haben. Darf der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen, so liegt tendenziell eine Schenkung vor. Liegt jedoch eine abweichende schriftliche oder mündliche Vereinbarung der Eheleute im Innenverhältnis vor, z.B. der Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Betriebs, sowie die darauf entfallenden Zinsen stehen ausschließlich dem Ehemann zu, so ist keine Schenkung anzunehmen.

 

Auch wenn die Rechtsprechung zu dem Ergebnis kommt, dass hinsichtlich der Oder-Konten in vielen Fällen keine Schenkung vorliegt, ist auf Ebene der Finanzämter eher mit einer restiriktiven Rechtsauffassung – anlehnend an die Stellungnahme der OFD Koblenz (s.o.) – zu rechnen. Der Steuerpflichtige wird sein Interesse daher oftmals erst auf Ebene der Finanzgerichte durchsetzten können.

 

II. Vermeidung von Schenkungen zwischen Ehegatten

Im Vorfeld ist es möglich Gestaltungen zu wählen, durch die der Anfall von Schenkungssteuer vermieden werden kann.

 

Es gibt beispielsweise die Möglichkeit eines Treuhandverhältnisses. In diesem Fall überlässt der vermögendere Ehegatte dem anderen Ehegatten das Vermögen im Wege einer Treuhand. Dies bedeutet, dass im Innenverhältnis der Ehegatte an die Anweisungen des vermögenderen Ehegatten gebunden ist. Der empfangende Ehegatte kann also nicht frei über das Vermögen verfügen, so dass keine Schenkung vorliegt.

 

Eine weitere Möglichkeit stellt die Ehegatteninnengesellschaft dar. Wenn Ehegatten ein gemeinsames Vorhaben verfolgen, z.B. einen Hausbau, dann können in diesem Zusammenhang Vermögensflüsse im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft erfolgen. In diesem Fall besteht ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen den Ehegatten, wodurch es nicht zu einer steuerpflichtigen Schenkung kommt.

 

Grundsätzlich ist zu empfehlen die Einrichtung von Oder-Konten zu vermeiden. Alternativ können die Ehegatten Einzelkonten führen und wechselseitige Vollmachten erteilen. Möchten die Ehegatten aber nicht auf ein Oder-Konto verzichten, so sollte im Vorhinein, also bevor Einzahlungen auf dieses Konto getätigt werden, eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten erfolgen. Es sollte festgelegt werden, in welcher Höhe dem jeweiligen Ehegatten ein Guthaben dieses Kontos zusteht und unter Umständen sollten Ausgleichspflichten vereinbart werden.

 

Von der Rückführung auf ein Oder-Konto erfolgter Zahlungen raten wir grundsätzlich ab, da dies wiederum als Schenkung an den anderen Ehepartner gewertet werden könnte.

 

III. Strafrechtliche Risiken

Für Schenkungen besteht gemäß § 30 ErbStG eine Anzeigepflicht. Eine Schenkung ist innerhalt von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Wird dieser Anzeigepflicht nicht nachgekommen, so kann dies dazu führen, dass Schenkungssteuer nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet festgesetzt wird. Dies führt zu einer Steuerverkürzung (§ 378 AO), oder bei Vorsatz sogar zu einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

 

Gerne beraten wir Sie über die frühzeitigen Maßnahmen zur Vermeidung von Schenkungen zwischen Ehegatten. Außerdem erstellen wir gutachterliche Stellungnahmen zu entsprechenden schenkungssteuerlich relevanten Sachverhalten und übernehmen bei Bedarf eine steuerstrafrechtliche Beurteilung.

 


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