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Offenlegung von Jahresabschlüssen 2008

Haftungsbeschränkte Gesellschaften (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG) sind zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen, muss diese Offenlegung in digitaler Form durch Einreichung der Daten beim elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.

Gemäß § 325 Abs. 1 HGB ist der Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs elektronisch einzureichen.

Für den Fall eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres endete diese Frist folglich spätestens am 31. Dezember 2009.

Im Falle der Nicht-Offenlegung kommt es zu einer - bereits mit Verfahrenskosten verbundenen - Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von mindestens 2.500,00 EUR, maximal 25.000,00 EUR. Kommen die Aufgeforderten der Aufforderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach, so kommt es mit erneuter Fristsetzung zu einer Ordnungsgeldverfügung, die beliebig bis zur Erfüllung der Verpflichtung wiederholbar ist. Zu beachten ist, dass sich die Androhung bzw. die Festsetzung von Ordnungsgeld in der Regel an Geschäftsführer oderVorstand richtet, alternativ an die Gesellschaft.

Der Umfang der offen zu legenden Unterlagen hängt von der Größe der Gesellschaft ab. Kleine Gesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) sind verpflichtet, eine verkürzte Bilanz und den Anhang ohne Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffentlichen. Die Gewinn- und Verlustrechnung selbst muss nicht veröffentlicht werden.

Mittelgroße Gesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) sind verpflichtet, den gesamten Jahresabschluss und den Lagebericht offen zu legen. Erleichterungsmöglichkeiten betreffen die Verkürzung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

Große Gesellschaften müssen ebenfalls den gesamten Jahresabschluss und den Lagebericht offen legen. Erleichterungsmöglichkeiten sind hier nicht vorgesehen.

Falls Ihr Unternehmen offenlegungspflichtig ist und Sie dieser Verpflichtung für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 bislang nicht nachgekommen sind, so empfehlen wir Ihnen dringend, die Offenlegung unverzüglich vorzunehmen. Sie vermeiden damit empfindliche Strafen, die auf Sie oder Ihre Gesellschaft zukommen können.

Haben Sie Fragen zum Offenlegungsumfang oder zur Vermeidung der Offenlegungspflicht? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne, sowohl bei der praktischen Offenlegung als auch bei der Gestaltung von gesellschaftsrechtlichen Neu- und Umstrukturierungen, die zu einer Verhinderung der Offenlegungspflicht führen.


Ansprechpartner bei KONLUS:

 

  • Christoph Kneip (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA (USA))

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