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Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung (Stand 08/2020)

In seinem Urteil vom 26. Mai 2020 – IX R 33/19 hält der Bundesfinanzhof (BFH) an seiner bereits ergangenen Rechtsprechung fest, und geht von einer Überschusserzielungsabsicht bei ausschließlich an Feriengäste vermietete Ferienwohnungen aus, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (mindestens 25%) unterschreitet (vgl. BFH v. 19.08.2008 – IX R 39/07, BStBl. 2009 II 138).

Grundsätzlich werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, sofern ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlassen wird und beabsichtigt wird, während der voraussichtlichen Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Die Absicht einen Überschuss bei ausschließlich an Feriengäste vermietete und in der übrigen Zeit für Feriengäste bereitgehaltene Ferienwohnung zu erzielen ist erfüllt, wenn die ortsübliche Vermietungszeit der Ferienwohnung nicht um mindestens 25% unterschritten ist.
Das Tatbestandsmerkmal der „auf Dauer angelegten Vermietung“ ist bei Ferienwohnungen erfüllt, wenn diese ganzjährig, abgesehen von dem ortsüblichen Leerstand, an Feriengäste vermietet werden. Demzufolge ist für jede Ferienwohnung die Auslastung durch Vergleich der individuellen Vermietungszeit mit den durchschnittlich an dem Ort der Ferienwohnung belegenen Vermietungszeiten zu ermitteln. Maßgeblich hierfür kann sein das Gebiet einer oder mehrerer (vergleichbaren) Gemeinden, Teilgebiete einer Gemeinde oder lediglich ein Teil eines Ferienkomplexes. Entscheidend ist, dass es sich um repräsentative Zahlen der Vermietungszeiten handelt. Nicht repräsentativ sind beispielsweise individuelle Vermietungszeiten einzelner anderer Ferienwohnungsvermieter innerhalb des Ortes. Die Daten zu den Vermietungszeiten können auf nicht öffentlich zugänglichen, lediglich auf Nachfrage ausgehändigten statistischen Daten beruhen. Örtliche statistische Daten, die die Bettenauslastung je Ferienwohnungskategorie abbilden, können für Rückschlüsse auf die Vermietungstage herangezogen werden.
Liegen die Daten zur ortsüblichen Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht vor oder ist die ortsübliche Vermietungszeit von mehr als 25% unterschritten und liegen hierfür keine Rechtfertigungsgründe vor kann eine Einkünfteerzielungsabsicht lediglich durch eine Prognose (vgl. BFH-Urteils vom 6.11.2001 – IX R 97/00) bejaht werden.

Haben auch Sie eine vermietete Ferienwohnung, helfen wir Ihnen gerne bei der Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit und wenn erforderlich bei der Erstellung der Prognose.

Sollten Sie Fragen haben, so stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508-100 gerne zur Verfügung.

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