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Themen

Pensionszusage bei Witwenversorgung (Stand 05/2019)
Personengesellschaften: Pensionszusage mit Anwartschaft auf Witwenrente bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen eines beherrschenden Gesellschafters

Grundsätzlich sind für Pensionszusagen an Mitarbeiter Rückstellungen zu bilden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt sind. Fraglich ist, ob dieselbe Beurteilung auch für Ehegatten-Arbeitsverhältnisse gilt, bei denen der andere Ehegatte beherrschender Gesellschafter dieser Gesellschaft ist. Eine beherrschende Stellung ist bei einer Beteiligung von mehr als 50 % anzunehmen.

Wie bei sämtlichen Ehegatten-Arbeitsverhältnissen müssen auch in diesem Fall die Leistungen an den Ehegatten des Gesellschafters dem Fremdvergleich standhalten. Dies gilt auch für eine dem Ehegatten des Gesellschafters gewährte Pensionszusage. Es ist folglich zu prüfen, ob selbige Pensionszusage auch einem fremden Arbeitnehmer gegenüber gewährt worden wäre. Der Fremdvergleich gelingt, wenn tatsächlich anderen Arbeitnehmern der Gesellschaft gleichartige Pensionszusagen gemacht wurden. Ist ein betriebsinterner Vergleich nicht möglich, weil etwa keine vergleichbaren Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein betriebsexterner Vergleich vorzunehmen. Ist ein solcher nicht möglich, ist eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen. Hier ist zu prüfen, ob konkrete Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass die erteilte Pensionszusage mit "hoher Wahrscheinlichkeit auch einem fremden Arbeitnehmer" gewährt worden wäre (BFH-Urteil vom 29.01.1976-IV R 42/73 sowie vom 18.12.2001-VIII R 69/98). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte eine herausgehobene Stellung im Betrieb und eine herausragende Bedeutung für den Erfolg des Betriebes hat.

Vergleich mit einem Einzelunternehmen

Im Einzelunternehmen ist eine Zusage auf Witwen- oder Witwerversorgung im Rahmen von Ehegatten-Pensionszusagen nicht rückstellungsfähig. Dies ist damit zu begründen, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls, Anspruch und Verpflichtung in einer Person zusammenfallen.

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