Bei der Dienstreise ins europäische Ausland ist nach wie vor eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Bis tatsächlich neu verhandelt wird, gelten die bestehenden Regelungen fort.
Die A1-Bescheinigung ist bei allen grenzüberschreitenden Tätigkeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten unabhängig von Dauer und Art der Tätigkeit mitzuführen. Dazu zählen auch eintägige Dienstreisen.
Die A1-Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bekundet, dass für die entsendete Person weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten. Die A1-Bescheinigung weist die Kranken-, Pflege-, Renten-, und Unfallversicherung des Entsendestaates nach und dient als Nachweis für die Arbeitsförderung.
Die A1-Bescheinigung kann von deutschen Arbeitgebern im Rahmen des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1, über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder anhand einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe an den zuständigen Sozialversicherungsträger übermittelt werden.
Folgen des Fehlens einer A1-Bescheinigung
Wird die A1-Bescheinigung/Entsendebescheinigung nicht mitgeführt, gilt die grenzüberschreitende Tätigkeit nicht mehr als versichert. Darüber hinaus können Bußgelder von EUR 1.000,- bis zu EUR 10.000,- erhoben werden oder der Zutritt auf das Firmen- oder Werksgelände des Entleihers kann verweigert werden.