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Renovierungsleistungen im Zusammenhang mit dem Fernseh-Format "Zuhause im Glück" sind einkommensteuerpflichtig (Stand 05/2019)
Im Beschluss des FG Köln vom 28.02.2019, -1 V 2304/18 hatte dieses zu entscheiden, wie die Renovierungsleistungen, die im Rahmen der Teilnahme an der Fernsehshow „Zuhause im Glück“ angefallen sind, steuerlich zu würdigen sind.

Sachverhalt

Der Kandidat stellte sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten dem TV-Sender zur Verfügung und verpflichtet sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zusätzlich überließ der Antragsteller dem TV-Sender die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen. Dafür erhielt er zwar keine finanzielle Vergütung, musste jedoch nicht für die Renovierungskosten aufkommen.

Finanzamt

Aufgrund einer Betriebsprüfung beim TV-Sender ermittelte das Finanzamt, dass 65% der Produktionskosten als sonstige Einkünfte des Kandidaten gem. § 22 Nr. 3 EStG einzustufen seien und erließ dementsprechend einen geänderten Einkommensteuerbescheid gegen den Antragsteller.

Finanzgericht

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt dem Grund nach Recht. Lediglich hinsichtlich der Höhe der Einkünfte hat das Finanzamt zu differenzieren, da nur die Renovierungsleistungen für den Teilnehmer Güter in Geldeswert und somit steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG darstellen. Die Einnahmen, die auf die Überlassung des Hauses, auf die Produktionsmitwirkung, auf die Einräumung der zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Urheber-, Nutzungs-, Leistungs-, Bildnis-, Namens- und sonstigen Schutzrechte durch den Antragsteller entfallen sind zwar als sonstige Leistungen einzustufen, sie sind dem Kandidaten jedoch nicht in Geldeswert zugeflossen und somit nicht als steuerpflichtige Einnahmen i.S.d § 22 Nr. 3 EStG zu werten.

§ 22 Nr. 3 EStG dient als sog. Auffangtatbestand und erfasst Leistungen, die nicht zu anderen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Darüber hinaus wird von dieser Norm jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft erfasst, wenn die Gegenleistung aufgrund des Verhaltens des Steuerpflichtigen „ausgelöst“ wird. Auf die Dauer oder die Häufigkeit der Leistungen kommt es nicht an.
Kann auch eine von Ihnen bezogene Leistung unter den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG fallen?

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