drucken

Themen

Steuerermäßigung für energetische Baumaßnahmen gem. § 35c EStG (Stand 04/2020)

Energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden werden, soweit die Voraussetzungen vorliegen, seit dem 01.01.2020 steuerlich gefördert. Unter die Selbstnutzung und damit förderfähig, fällt auch die unentgeltliche Überlassung des Wohnraums an Dritte zu Wohnzwecken. Ausgenommen sind Baumaßnahmen an Mietobjekten, da dort die Voraussetzung der Selbstnutzung nicht erfüllt ist. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass das Gebäude zur Zeit der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist und die Baumaßnahmen nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Umfasst sind sowohl Lohnkosten als auch Materialkosten.

Pro Gebäude kann insgesamt eine maximale Steuerermäßigung von EUR 40.000,-beansprucht werden, vgl. § 35c Abs. 1 S. 5 2. HS EStG. Der Abzug der Steuerermäßigung ist zeitlich wie folgt gestaffelt. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im ersten Folgejahr sind 7% der Aufwendungen höchstens jedoch EUR 14.000,-, im zweiten Folgejahr 6 % der Aufwendungen höchstens jedoch EUR 12 000,-steuerermäßigt. Durch diese Staffelung wird die maximale Steuerermäßigung erreicht.

Damit die Förderung in Anspruch genommen werden kann, muss die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen, die zu den jeweiligen Maßnahmen, wie z.B. Wärmedämmung von Wänden oder die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, in verschiedenen Anlagen zur Rechtsverordnung geregelt sind, ausgeführt werden. Zudem ist eine Rechnung in deutscher Sprache erforderlich, die die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen und kann nicht bar geleistet werden. Der Nachweis über die oben genannten Voraussetzungen muss durch eine, anhand des amtlichem Musters des BMF, erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens erfolgen, vgl. § 35c Abs. 1 S. 7 EStG.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508-100 gerne zur Verfügung.

KONLUS Kontaktservice






* Pflichtfeld

Standort Bensberg:

Schloss-Straße 20
51429 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 00
Fax: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 10

Service Hotline

02204 - 9 50 81 00

Standort Köln:

Im Mediapark 5a
50670 Köln
Tel.: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 170
Fax: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 113

Aktuelle Themen zum Steuerrecht, Betriebsprüfung und vieles mehr