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Steuerhinterziehung bei Anträgen auf Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen (Stand 08/2020)
Wenn bei einem Antrag auf Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen vom Steuerpflichtigen (oder dessen Steuerberater) wissentlich ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, so führt dies zu einem steuerstrafrechtlichen Sachverhalt

I. Bemessungsgrundlage und Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen

Die Vorauszahlungen der Einkommensteuer bemessen sich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (insbesondere Lohnsteuer) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlungen sind jedoch nur festzusetzten, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. In der Praxis werden die Steuervorauszahlungen vom Finanzamt meist anhand des Steuerbescheides des Vorjahres ermittelt und entsprechend festgesetzt. Entsprechende Gesetzesänderungen fließen dort bereits mit ein.

Sollte der Steuerpflichtige der Auffassung sein, dass die Einkommensteuervorauszahlungen zu niedrig festgesetzt wurden, so ist er nicht verpflichtet dies dem Finanzamt mitzuteilen. Es gibt keine gesetzliche Pflicht des Steuerpflichtigen, eine Erhöhung der Vorauszahlungen zu beantragen, wenn er mit einer gegenüber den bisher festgesetzten Vorauszahlungen höheren ESt rechnet.
Eine nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen von Seiten des Finanzamtes wird innerhalb eines Veranlagungszeitraums nur vorgenommen, wenn die neu festzusetzenden Vorauszahlungen die bisher festgesetzten Vorauszahlungen um mindestens 100 Euro übersteigen. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraums muss sich die Erhöhung auf mindestens 5.000 EUR belaufen. Es ist jedoch zu beachten, dass 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, der Zinslauf beginnt. Es kann also sinnvoll sein freiwillig eine höhere Vorauszahlung zu leisten um Zinszahlungen an das Finanzamt zu vermeiden.
Hat der Steuerpflichtige jedoch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Einkommensteuererklärung gemacht, die wiederum zu einer niedrigeren Festsetzung von Vorauszahlungen führt, so erfüllt dies den Tatbestand der Steuerhinterziehung von Vorauszahlungen. Falsche Angaben in der Einkommensteuererklärung sind folglich zwingend zu berichtigen.


II. Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen

Sind die Vorauszahlungen der Einkommensteuer vom Finanzamt zu hoch festgesetzt worden, so kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen. Die Gründe für einen solchen Antrag liegen meist bei veränderten steuerlichen Verhältnissen zum Beispiel im Hinblick auf ausländische Einkünfte oder stark abweichenden Gewinnen bei einer Vermietungstätigkeit oder freiberuflichen Tätigkeit.
Wenn bei einem Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben zum Sachverhalt gemacht werden, so kann dies zu einer Steuerhinterziehung von Vorauszahlungen führen. Folgt das Finanzamt dem Antrag und verringert die Vorauszahlungen so liegt eine vorsätzliche Kürzung von Steuerzahlungen vor. Da eine solche Tat vorsätzlich erfolgt, ergibt sich hieraus meist eine Steuerhinterziehung und keine leichtfertige Steuerverkürzung. Die später eingereichte Steuererklärung wird vom Finanzamt meist als Selbstanzeige qualifiziert und der Sachverhalt an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weitergegeben.

Des Weiteren ist zu beachten, dass wesentliche Änderungen die sich nach dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen ergeben, dem Finanzamt mitzuteilen sind. In diesen Fällen besteht eine Berichtigungspflicht, so dass die neuen Verhältnisse darzulegen sind.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner unter der Telefonnummer 02204 9508-100 gerne zur Verfügung.

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